Datum: 06 November 2017
Kosten für den Erwerb von Forderungen: Sofern Anteile gegen eine Sacheinlage in Form von Forderungen übernommen werden, sind Kosten für den Erwerb dieser Forderungen, nicht aber deren nominaler Betrag als abzugsfähige Betriebsausgaben ansetzbar (Urteil des Hauptverwaltungsgerichts vom 6.06.2017, Az. II FSK 1364/15). Das ganze Urteil finden Sie hier.