Aufschiebung der ESG-Berichtspflichten für einige Unternehmen vom Europäischen Parlament gebilligt Das Europäische Parlament hat am 3. April 2025 einen so genannten „Stop-the-clock“-Vorschlag gebilligt, der vorsieht, die Fristen für die obligatorische ESG-Berichterstattung (Environmental, Social and Governance) für einige Unternehmen zu verschieben.
Die Änderung betrifft zwei Gruppen:
- Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2025 mit der Berichterstattung beginnen sollten – für sie gilt die neue Verpflichtung erst ab 2027,
- Unternehmen, die für 2026 Bericht erstatten sollten, müssen ihren ersten Bericht erst für 2028 vorlegen.
Dies ist eine wichtige Entscheidung, die den Unternehmen zusätzliche Zeit gibt, um sich auf die Anforderungen der CSRD-Richtlinie (EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) vorzubereiten.
Gleichzeitig wurde European Financial Reporting Advisory Group AISBL (EFRAG) aufgefordert, vereinfachte Rechnungslegungsstandards (die so genannten ESRS für KMU und nicht-öffentliche Unternehmen) zu entwickeln, die dem Umfang und den Besonderheiten der Tätigkeiten dieser Unternehmen angemessen sind.
Ein Aufschub bedeutet jedoch nicht, dass die Pflichten wegfallen – es ist eine Zeit, die Sie nutzen sollten, um Ihre Organisation auf die neuen Berichterstattungsanforderungen vorzubereiten, einschließlich der Verfahren zur Erfassung nicht-finanzieller Daten und deren Integration in die Finanzberichterstattung.
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