Mit der Novelle der Rechtsvorschriften zur Quellensteuer sollte die Steuerbefreiung für Dividenden, die an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten überwiesen werden, durch die Hintertür eingeschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Hauptverwaltungsgericht ist es nicht zulässig.

Nach dem Körperschaftsteuergesetz sind Dividenden, die an Unternehmen mit Sitz in EU-Mitgliedsstaaten oder im Europäischen Wirtschaftsraum gezahlt werden, quellensteuerfrei. Die in Polen geltenden Vorschriften setzen daher die Voraussetzungen der EU-Richtlinie 2011/96 über ein gemeinsames Steuersystem für Mutter- und Tochtergesellschaften um. Seit der letzten großen Änderung der Quellensteuervorschriften im Jahr 2019 versucht das Finanzministerium, den Umfang dieser Befreiung zu begrenzen. Aus den verbindlichen Auskünften geht nämlich hervor, dass die Befreiung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerzahler nachweist, dass der Empfänger der Dividende deren wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dieser Ansatz macht es in der Praxis unmöglich, Dividenden, die innerhalb komplexer strukturierter Kapitalgruppen, einschließlich Holdinggesellschaften, ausgeschüttet werden, von der Quellensteuer zu befreien. Denn es liegt auf der Hand, dass es für eine Holdinggesellschaft schwierig sein wird, die Bedingung des wirtschaftlichen Eigentümers zu erfüllen, da ihre Aufgabe gerade darin besteht, die operativen Gesellschaften im Namen des Eigentümers zu verwalten.

Den ganzen Artikel unseres Steuerberaters Tomasz Wilk finden Sie auf der Webseite der Tageszeitung Rzeczpospolita.