Mit einer Vorabdividende kann eine GmbH, die regelmäßig Gewinne erwirtschaftet, diese an die Gesellschafter häufiger als einmal pro Jahr ausschütten. Voraussetzungen für die Ausschüttung einer Vorabdividende sind in Art. 194 und195 des Gesetzbuches für Handelsgesellschaften geregelt. Mit diesen Voraussetzungen werden jedoch nicht alle wichtigen Fragen beantwortet, die bei dieser Ausschüttungsart aufkommen können. Deshalb ist es sinnvoll, dies im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Wenn eine Entscheidung über die Ausschüttung der Vorabdividende getroffen wird, ist die Dividende nur voraussichtlich bekannt. Ihr Zustand ist zukünftig und nicht sicher. Wenn keine Dividende ausgeschüttet wird bzw. die Summe der ausgeschütteten Vorabdividenden unterschreitet, entsteht die Frage, wie diese abzurechnen sind. Die geltenden Rechtsvorschriften geben darauf keine eindeutige Antwort. Daher wäre der Gesetzgeber zur Regelung dieses Sachverhalts aufzufordern. In der jetzigen Rechtslage ist es allerdings sinnvoll, die Folgen von Vorabdividenden im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Dadurch vermeidet man Zweifel für den Fall, dass keine Dividende ausgeschüttet wird bzw. sie die Summe der ausgeschütteten Vorabdividenden unterschreitet. Den ganzen Artikel finden Sie auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita und hier