Der Präsident hat eine Novelle des Bauträgergesetzes zum Schutz der Rechte von Erwerbern von Wohnungen oder Einfamilienhäusern und über den Bauträger-Garantiefonds unterzeichnet (Gesetzblatt 2025, Pos. 758).
Wussten Sie, dass mit den neuen Regelungen ab dem 11. Juli 2025 für Bauträger neue Pflichten in Kraft treten?
Welche Aufgaben kommen auf Sie zu?
- Pflicht zur Pflege einer eigenen Website: Ab Beginn des Verkaufs oder ab Unterzeichnung des ersten Reservierungsvertrags muss eine Website betrieben werden.
- Bereitstellung wichtiger Informationen für Käufer:
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- den Preis pro Quadratmeter Nutzfläche – für Wohnungen, Häuser oder Grundstücke bzw. Teile davon.
- die Preise für Nebenräume, sofern diese nicht im Quadratmeterpreis enthalten sind.
- Angaben zu sonstigen Geldleistungen, die der Käufer an den Bauträger zu leisten hat.
- den allgemeinen Teil des Informationsprospekts.
- die Anschrift des Geschäftssitzes und der Verkaufsräume sowie Kontaktangaben, den genauen Standort des Bauvorhabens.
- Verpflichtungen zur Aktualität und Meldung:
- Die Preisinformationen müssen stets aktuell gehalten werden.
- Die Website-Adresse ist in allen Anzeigen, Bekanntmachungen und Verkaufsangeboten anzugeben.
- Die Investitionsdaten sind einmal täglich an den Minister für Digitalisierung zu übermitteln.
Wie erfüllen Sie diese Anforderungen?
- Errichten Sie eine eigene Website und stellen Sie alle gesetzlich geforderten Daten dort bereit.
- Richten Sie ein Konto auf dem Portal https://dane.gov.pl/pl ein.
- Bewahren Sie die Daten auf der Website auf und übermitteln Sie diese bis zur Übertragung der Rechte aus dem letzten Vertrag an den Minister.
Mit der Novelle des Bauträgergesetzes wurden neue Verbraucherschutzmechanismen eingeführt:
Weicht der auf der Website angegebene Preis von dem bei Vertragsabschluss angebotenen Preis ab, so hat der Käufer das Recht zu verlangen, den Vertrag zu dem für ihn günstigsten Preis abzuschließen.
Warum ist es wichtig?
Die Nichterfüllung der vorgenannten Pflichten kann als Verletzung der kollektiven Verbraucherinteressen gewertet werden.