Die Regelungen des Arbeitsgesetzbuches über Videoüberwachung hindern es nicht, das Überwachungssystem zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten auf dem Betriebsgelände zu verwenden.

Die Videoüberwachung ermöglicht die Zusammenstellung von Beweisen bestimmter Vorfälle. Ihre Anwendung hängt natürlich mit Risiken für den Schutz der Privatsphäre zusammen. Die vollständige Übersichtlichkeit bei der Benachrichtigung über den Einsatz der Videoüberwachung kann jedoch ihren Zweck untergraben. Für die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung in der Beziehung Arbeitgeber – Arbeitnehmer hat sich neulich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen.

Mehr dazu finden Sie im Artikel von RA Szymon Szurgacz auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita, in der Wochenzeitschrift Dobra Firma und hier.