Die Gesellschaft hat einen nicht gebietsansässigen Geschäftsführer. Die Vergütung für diese Funktion wird vom ausländischen Unternehmen gezahlt, das diese Person beschäftigt und die Kosten für diese Vergütung der Gesellschaft in Rechnung stellt.

Kommt Ihnen das bekannt vor? Informieren Sie sich über die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft!

Wichtig!

In einem solchen Fall sollte die Gesellschaft:

auf die Vergütung des ausländischen Geschäftsführers eine pauschale Lohnsteuer von 20 % erheben

und die IFT-1- bzw. IFT-1R-Dokumente erstellen.

Wichtig ist, dass diese Pflichten auch dann bestehen, wenn die Gesellschaft keine Mittel direkt an den ausländischen Geschäftsführer auszahlt.

Nach der aktuellen Herangehensweise der Steuerbehörden wird das polnische Unternehmen in Bezug auf die Vergütung des Geschäftsführers als Einkommensteuerzahler behandelt, auch wenn sie diese Vergütung nicht selbst auszahlt.

Wichtig ist, dass die Steuerpflicht in diesem Fall zum Zeitpunkt der Abrechnung der Vergütungskosten zwischen den verbundenen Unternehmen entsteht.

Die Steuer sollte sowohl auf den Wert der Vergütung des Geschäftsführers selbst als auch auf unentgeltliche Nebenleistungen, wie die Bereitstellung einer Unterkunft in Polen für die Dauer der Entsendung, erhoben werden.

Dieser Standpunkt wird unter anderem bestätigt durch:

v  verbindliche Auskunft vom 30. Januar 2024, Gz. 0115-KDIT1.4011.809.2023.1.MK,

v  verbindliche Auskunft vom 19. Dezember 2022, Gz. 0112-KDIL2-1.4011.754.2022.1.KF.

Wie können wir helfen?

Wir prüfen die steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Vergütung ausländischer Geschäftsführer und erstellen Konzepte zur sicheren Abrechnung ihrer Vergütung und Nebenleistungen. Gegebenenfalls bereiten wir auch einen Antrag auf eine verbindliche Auskunft vor, um die Interessen Ihres Unternehmens zu wahren.