Die neue Auslegungsart soll nicht Gesellschaften beunruhigen, bei denen Gesellschafter bzw. ihre Mitarbeiter unentgeltlich als Geschäftsführer agieren. Für Unruhe bei den Steuerpflichtigen sorgte die Information über die Erteilung einer neuen (ungünstigen) verbindlichen Auskunft über Erträge aus unentgeltlichen Leistungen eines Gesellschafters. Alles weist jedoch darauf hin, dass die neue Auslegung nicht bedeutet, dass die Finanzverwaltung ihre Meinung zu steuerlichen Folgen unentgeltlicher Leistungen eines Geschäftsführers geändert hat.
Den ganzen Artikel unseres Steuerberaters Michał Wodzicki finden Sie auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita, in der Wochenzeitschrift Dobra Firma und hier.
10.08.2018