Die neuen Vorschriften zur Grundsteuer (PON) haben zahlreiche Zweifel hinsichtlich der Besteuerung von Containern aufgeworfen. Der Finanzminister hat eine allgemeine Auslegung herausgegeben, die erklärt, wann ein Container dauerhaft mit dem Grundstück verbunden ist und ab Januar 2025 der Grundsteuer unterliegt.
- Neue Definitionen verursachten Probleme
Die Änderungen des Gesetzes über lokale Steuern und Gebühren, die am 1. Januar 2025 in Kraft traten, führten zu einer neuen Auslegung des Begriffs „Bauwerk” und „dauerhafte Verbindung mit dem Grundstück”. Infolgedessen gelten unter anderem die in Anhang 4 dieses Gesetzes aufgeführten Objekte als bauliche Anlagen, die der Grundsteuer unterliegen. In Position 10 des Anhangs sind Containeranlagen aufgeführt, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind.
In der Praxis kamen trotz der Einführung einer gesetzlichen Definition der dauerhaften Verbindung mit dem Boden – verstanden als eine Verbindung des Objekts mit dem Boden, die ihm Stabilität und die Möglichkeit bietet, externen, vom Menschen unabhängigen Einflüssen entgegenzuwirken, die zu seiner Zerstörung, Verlagerung oder Verschiebung führen können – Zweifel auf. Diese betrafen die Frage, in welchen Situationen ein Container als dauerhaft mit dem Boden verbunden anzusehen ist und folglich als Bauwerk der Grundsteuer unterliegt. Die Auslegungsprobleme betrafen insbesondere mobile Container, deren Konstruktion einen einfachen und wiederholten Transport an einen anderen Ort ermöglicht.
- Uneinheitliche Haltung der Behörden
Die Unklarheiten ergaben sich aus der Tatsache, dass die Steuerbehörden widersprüchliche Einzelauslegungen herausgaben. Einige von ihnen waren der Ansicht, dass Container, die auf Betonblöcken, Pflastersteinen oder Betonplatten aufgestellt sind, die Voraussetzung der dauerhaften Verbindung mit dem Boden erfüllen und der PON-Steuer unterliegen. Eine solche ungünstige Position vertrat unter anderem der Bürgermeister der Stadt Rzeszów in seiner Auslegung vom 6. Februar 2025 (Nr. FN-310.1.2025).
Andere wiesen hingegen darauf hin, dass die bloße Aufstellung eines Containers auf dem Boden nicht ausreicht, wenn er nicht physisch mit diesem verbunden ist. Ein Beispiel für diesen Ansatz ist die Auslegung Nr. PO.310.2.2025, die am 13. August 2025 vom Bürgermeister der Stadt Gliwice herausgegeben wurde.
Um diese Unstimmigkeiten zu beseitigen, gab der Minister für Finanzen und Wirtschaft am 2. Januar 2026 eine allgemeine Auslegung heraus, die die Regeln für die Besteuerung von Containern mit der Grundsteuer ab Januar 2025 eindeutig klärt.
- Was ergibt sich aus dieser Auslegung?
Der Minister wies darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2025 eine dauerhafte Verbindung mit dem Boden eine physische Verbindung des Containers mit dem Boden bedeutet, die ihm Stabilität und Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse wie z. B. Wind gewährleistet. Dies kann unter anderem durch Verankerung oder eine andere physische Befestigung des Containers am Boden unter Verwendung geeigneter Bautechniken erfolgen.
Gleichzeitig wurde in der Auslegung ausdrücklich betont, dass:
- das bloße Aufstellen eines Containers auf einem mit dem Boden verbundenen Untergrund, z. B. auf einem Betonestrich oder einem Fundament, keine dauerhafte Verbindung mit dem Boden bedeutet, wenn der Container nicht daran befestigt ist,
- das Gewicht des Containers oder seine Konstruktion sind für die Besteuerung nicht ausschlaggebend – entscheidend ist die tatsächliche physische Verbindung mit dem Boden.
Infolgedessen unterliegen typische mobile Container wie Büro-, Sanitär-, Lager- oder Seecontainer, die nicht physisch mit dem Boden verbunden sind, ab 2025 nicht der Grundsteuer.
Der Minister wies jedoch darauf hin, dass ein Container, wenn er physisch so mit dem Boden verbunden ist, dass seine Stabilität gewährleistet ist, als Bauwerk angesehen werden kann und dann der Grundsteuer unterliegt – auch wenn es technisch weiterhin möglich ist, ihn später zu versetzen. Eine dauerhafte Verbindung des Objekts mit dem Boden im Sinne des Gesetzes bedeutet nämlich nicht, dass es fest mit dem Boden verbunden ist.
Den vollständigen Wortlaut der allgemeinen Auslegung finden Sie hier: Allgemeine Auslegung_Container_Grundsteuer.
Die allgemeine Auslegung zielt darauf ab, die Praxis der Steuerbehörden zu vereinheitlichen und die Sicherheit der Steuerzahler in Bezug auf die Besteuerung von Containern mit der Grundsteuer zu erhöhen. Die daraus resultierenden Schlussfolgerungen können auch bei der Klassifizierung anderer Objekte hilfreich sein, für die gemäß dem Gesetz über lokale Steuern und Gebühren eine dauerhafte Verbindung mit dem Boden Voraussetzung für die Anerkennung als Bauwerk ist.