Sechs Jahre nach einer umfangreichen Gesetzesänderung und zwei fehlgeschlagenen Versuchen zur Erstellung von Erläuterungen hat das Finanzministerium nun endlich die endgültige Fassung der Steuererläuterungen zur Anwendung der Klausel über den wirtschaftlichen Eigentümer für Quellensteuerzwecke veröffentlicht.
Unternehmer fordern schon seit längerer Zeit eine eindeutige Regelung zu diesem Thema. Diese Veröffentlichung ist daher als positiv zu bewerten, da sie voraussichtlich die Unsicherheit bei der Umsatzsteuerabrechnung reduziert.
Wichtige Erkenntnisse für Unternehmer aus den Erläuterungen:
- Die Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine Quellensteuer mit Präferenzregelung auf Basis der Ansässigkeitsbescheinigung und der Erklärung des ausländischen Steuerpflichtigen zu bestimmen – insbesondere bei Zahlungen an nicht verbundene Dritte.
- Keine Verpflichtung zur Prüfung des Status des wirtschaftlichen Eigentümers bei anderen als rein passiven Zahlungen, etwa für immaterielle Dienstleistungen wie Werbung oder Beratung.
- Zulässigkeit des Austauschs von Vermögens- und Personalressourcen innerhalb der EU (für die Zwecke der Beurteilung der tatsächlichen Ausübung von Geschäftstätigkeit).
- Anerkennung der Anwendung des ‚Look-‑through-Ansatzes‘ (LTA).
Bei vielen Themen sind die Informationen in den Erläuterungen jedoch nicht so positiv. Bei passiven Zahlungen (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) an verbundene Unternehmen verfolgt das Finanzministerium einen ausgesprochen strengen Ansatz. In den Erläuterungen wird u. a. darauf hingewiesen:
- „Es ist notwendig, alle Umstände zu prüfen, die dazu führen, dass das betreffende Unternehmen als tatsächlicher Eigentümer anzusehen ist. Im Falle einer Zahlung an ein verbundenes Unternehmen reicht es daher nicht aus, Erklärungen und Bescheinigungen einzuholen. Andere verfügbare Dokumente müssen überprüft werden“;
- „Der Steuerzahler ist in jedem Fall verpflichtet zu überprüfen, ob es sich bei dem betreffenden Unternehmen tatsächlich um einen solchen handelt [d.h. um den tatsächlichen Eigentümer] (…). Hier ist also eine besondere Art von Untersuchung erforderlich, die nicht nur darin besteht, den Sachverhalt festzustellen und zu bewerten, sondern auch eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen.“
- „Die Haftung des Steuerzahlers kann nicht aufgrund des Verschuldens des Steuerpflichtigen ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn der Steuerpflichtige und der Steuerzahler verbundene Unternehmen waren“;
- „Unabhängig von der Höhe des gezahlten Betrags und einer gegebenenfalls abgegebenen Erklärung darf die sorgfältig durchgeführte Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des präferenziellen Steuersatzes, einer Steuerbefreiung oder der Nichterhebung der Steuer zu keinen Erkenntnissen führen, die den Schluss zulassen, dass Umstände vorliegen, welche die Anwendung dieser Regelungen ausschließen“.
Trotz der Veröffentlichung von Erläuterungen wird die WHT wahrscheinlich einer der problematischsten Bereiche des Steuerrechts bleiben.