Worauf beziehen sich die MDR-Regelungen und warum wurden sie vor dem Verfassungsgericht angefochten?

Die MDR-Regelungen schreiben die Meldung von Steuergestaltungen – d. h. von Geschäftsvorfällen, die bestimmte Kriterien erfüllen – an die Steuerbehörden vor. Interessanterweise müssen bestimmte Situationen, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften eingetreten sind, ebenfalls gemeldet werden (sog. rückwirkende Meldung, die Ereignisse vor dem 1. Januar 2019 betrifft).

 

Diese Regelungen waren von Anfang an umstritten. Sie sind in einer schwierigen Sprache verfasst, bieten einen großen Interpretationsspielraum und erfordern die Weitergabe detaillierter Informationen über die durchgeführten Transaktionen an die Finanzverwaltung. In bestimmten Situationen sind unter anderem Steuerberater verpflichtet, über ihre eigene Tätigkeit und die ihrer Mandanten zu berichten. Die MDR-Regelungen sehen nämlich die Möglichkeit vor, das Berufsgeheimnis des Steuerberaters auszuschließen.

 

Vor einigen Jahren hat die Selbstverwaltung der Steuerberater diese Regelungen vor dem Verfassungsgericht angefochten und sie unter anderem in folgenden Bereichen als unvereinbar mit der Verfassung der Republik Polen bezeichnet:

  • MDR-Meldung durch Steuerberater führe zu einer Verletzung des Berufsgeheimnisses,
  • nach den MDR-Regelungen sei ein Intermediär oder Unterstützer, der Steuerberater ist, verpflichtet, Vorfälle zu melden, die vor dem 1. Januar 2019 durchgeführt wurden.

 

Inhalt des Urteils des Verfassungsgerichts

 

In seinem Urteil vom 23. Juli 2024 (Az. – K 13/20) stimmte das Verfassungsgericht den Steuerberatern zu. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die MDR-Regelungen sie daran hinderten, zum Schutz des öffentlichen Interesses und des Wohlergehens und der Sicherheit ihrer Mandanten zu handeln – ein Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der polnischen Verfassung. In der Abgabenordnung seien die Gründe, das Verfahren und die Bedingungen, unter denen das Berufsgeheimnis ausgeschlossen werden könne, nicht hinreichend genau festgelegt. Dies sei aufgrund der absoluten Verschwiegenheitspflicht nach dem Steuerberatungsgesetz und den Standesregeln für Steuerberater nicht möglich. Dies sei auch im Hinblick auf die unbefristete Vertraulichkeitsgarantie, auf die Mandanten von Steuerberatern Anspruch haben, inakzeptabel.

 

Das Verfassungsgericht entschied außerdem, dass die Pflicht zur rückwirkenden Meldung von Steuergestaltungen, d.h. zur Meldung von Ereignissen vor dem 1. Januar 2019 an den Fiskus (durch Steuerberater, die als Intermediäre oder Unterstützer auftreten), nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Diese Form der Regulierung lasse sich weder durch die Auslegung des EU-Rechts noch durch den Schutz der Interessen der Staatskasse rechtfertigen.

 

In Bezug auf die übrigen von den Steuerberatern vorgebrachten Einwendungen wurde das Verfahren eingestellt.

 

Was das Urteil in der Praxis bedeutet?

 

Trotz des Urteils des Verfassungsgerichts sind vor allem die MDR-Regelungen nach wie vor in Kraft, und die Steuerzahler müssen dem Leiter der Polnischen Steuerverwaltung Steuergestaltungen weiterhin melden. Die Verfassungswidrigkeit wurde nur in Bezug auf die Pflichten von Intermediären oder Unterstützern, die als Steuerberater tätig sind, festgestellt.

 

Es scheint, dass nach dem Urteil des Verfassungsgerichts – in Situationen, in denen ein Steuerberater, der als Intermediär oder Unterstützer auftritt, verpflichtet wäre, MDR-1-Informationen über eine nicht standardisierte Steuergestaltung einzureichen – die MDR-Meldung vom Mandanten (Nutzer) auf der Grundlage der vom Berater erhaltenen Daten vorgenommen werden sollte.

 

Nach dem Urteil kann vom Gesetzgeber erwartet werden, dass er entsprechend reagiert – er sollte die mangelhaften Regelungen inhaltlich ändern und mit den Vorgaben des Verfassungsgerichts in Einklang bringen. Vielleicht wird die Novellierung der MDR-Regelungen Ergebnis vertiefter Überlegungen sein und zu einer stärkeren Umgestaltung dieser Meldepflicht führen (z.B. zur vollständigen Abschaffung der rückwirkenden Meldung, der Unmöglichkeit der Befreiung vom Berufsgeheimnis auch für andere Rechtsberufe).

 

Aus Sicht der Steuerpflichtigen führt das Urteil unseres Erachtens nicht zu grundlegenden Änderungen im Bereich der MDR-Meldung. Bei dieser Gelegenheit lohnt es sich jedoch, die internen MDR-Meldeverfahren zu überprüfen und die Schlussfolgerungen des Urteils zu berücksichtigen (d. h. die Art der MDR-Meldung im Falle der Beteiligung eines Steuerberaters, der als Intermediär oder Unterstützer auftritt, entsprechend zu ändern).