Seit mehr als einem Jahr sind neue Vorschriften in Kraft, die die Mindestbedingungen für eine Garantie betreffen. Die Änderung des Gesetzes über die Rechte der Verbraucher betraf in erster Linie ihre Rechte im Falle der Nichtkonformität von Waren. Außerdem wurden Mindestanforderungen für die Bedingungen der so genannten „Haltbarkeitsgarantie“ eingeführt, die den Verbrauchern gewährt wird.

Änderungen der Garantiebestimmungen

Die Änderungen der Garantieregeln für Verbraucher ergeben sich aus der Umsetzung der EU-Gesetzgebung, d.h. der Novelle des Verbraucherrechtsgesetzes vom 4. November 2022, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. In Bezug auf Garantien wurde dort in Art. 43g am Ende des Kapitels eine zusätzliche Bestimmung eingeführt. Diese Bestimmung hat bei den Unternehmern großes Aufsehen erregt. Gemäß Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung darf die Haltbarkeitsgarantie keine für den Verbraucher ungünstigeren Bedingungen für die Nachbesserung oder den Ersatz vorsehen, als sie in Art. 43d des Verbraucherrechtsgesetzes festgelegt sind. Dieser Verweis bedeutet, dass bei Nichtkonformität von Waren die Vorschriften über den Ersatz und die Nachbesserung von Waren auf die Garantie Anwendung finden.

„Haltbarkeitsgarantie“

Der neue Begriff der „Haltbarkeitsgarantie“ mag auf den ersten Blick unvereinbar mit der bisher im poln. Zivilgesetzbuch geregelten Garantie erscheinen. Es kann daher fraglich sein, ob die Mindestanforderungen des Verbraucherrechtsgesetzes auf eine einem Verbraucher gewährte Garantie angewendet werden sollten. Trotz der Einführung des bisher unbekannten Begriffs der „Haltbarkeitsgarantie“ in das polnische Recht entspricht sie im Wesentlichen der bestehenden Garantie oder der Beschaffenheitsgarantie, die im poln. Zivilgesetzbuch geregelt ist. Haltbarkeit bedeutet „die Fähigkeit einer Ware, ihre Funktionen und Eigenschaften bei normalem Gebrauch beizubehalten“. Zu beachten ist, dass die Änderungen in den Rechtsvorschriften auf die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften (Richtlinie 2019/771) zurückzuführen sind, in denen häufig ein etwas anderes begriffliches Raster verwendet wird. Deshalb ist sie so wichtig.

Folgen der Änderungen

Diese scheinbar geringfügige Änderung der Rechtsvorschriften hat die Rechte der Verbraucher im Rahmen der übernommenen Garantie erheblich erweitert. Andererseits hat die Änderung der Vorschriften die Belastung von Unternehmern erhöht, die eine Garantie übernehmen. Bisher konnte die Garantie recht frei gestaltet werden. Der Anwendungsbereich wurde natürlich durch das poln. Zivilgesetzbuch und zum Teil durch den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln im Bereich der Garantiebestimmungen definiert. Derzeit werden die Mindestanforderungen an die Garantie direkt durch das Gesetz geregelt.

Neue Verpflichtungen für den Garantiegeber

Die neuen Verpflichtungen des Garantiegebers gelten für den Ersatz und die Nachbesserung der im Rahmen der Garantie beanstandeten Waren. Vor allem sollte der Ersatz oder die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne unzumutbare Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen.

Der Unternehmer ist unter anderem verpflichtet, die Kosten für die Nachbesserung oder den Ersatz zu tragen, insbesondere die Kosten für Porto, Fracht, Arbeit und Material. Er sollte die beanstandeten Waren auf eigene Kosten beim Verbraucher abholen. Wenn die beanstandeten Waren eingebaut wurden, ist der Unternehmer außerdem verpflichtet, sie auszubauen und nach der Nachbesserung oder dem Ersatz wieder einzubauen. Alternativ kann er diese Tätigkeiten auch auf eigene Kosten durchführen lassen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Belastung der Unternehmer, die Garantie übernehmen, derzeit viel höher ist. Momentan obliegt es dem Unternehmer, die Abholung der beanstandeten Waren zu organisieren und zu finanzieren.

In der Regel hat der Verbraucher die Wahl, ob er die Nachbesserung oder den Ersatz der Ware verlangt. In begründeten Fällen kann der Unternehmer stattdessen Nachbesserung statt Ersatz bzw. Ersatz statt Nachbesserung wählen. Er kann sich auch weigern, den Anspruch des Verbrauchers zu erfüllen, wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich sind oder für den Unternehmer mit übermäßigen Kosten verbunden wären. Der Verbraucher ist auch nicht verpflichtet, für die bloße Nutzung von Waren zu zahlen, die später ersetzt werden.

Garantieerklärung

Die Änderung vom 1. Januar 2023 betraf auch bestimmte Garantiebestimmungen im poln. Zivilgesetzbuch. Insbesondere wurde der Inhalt der Garantieerklärung präziser gestaltet. Die Garantieerklärung sollte außerdem unter anderem eine Beschreibung des Verfahrens, das zur Inanspruchnahme der Garantie einzuhalten ist, sowie die Garantiebedingungen enthalten.

Mit der neuen Bestimmung werden daher die Garantierechte der Verbraucher erheblich erweitert. Folglich sollten Unternehmer ihre Garantiebedingungen überprüfen und anpassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Garantie für Verbraucher nach den neuen Regeln gesondert gestaltet werden sollte.

Zusammenfassung

Waren die Änderungen an der Verbrauchergarantie wirklich notwendig? Nach der Marktpraxis zu urteilen, scheint dies nicht der Fall zu sein. Bislang war die Gewährung einer zusätzlichen Produktgarantie freier gestaltet. Dies war sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmer von Vorteil. Mit den eingeführten Änderungen werden die Rechte der Verbraucher bei Nichtkonformität von Waren weitgehend an die Garantierechte angeglichen. Ich gehe davon aus, dass die neuen Vorschriften dazu führen werden, dass die Unternehmer bei der Gewährung von Garantien zurückhaltend sind oder die Garantiezeit verkürzt wird. Infolgedessen kann die Garantie zu einem bloßen Provisorium werden und vielmehr ein Marketinginstrument als ein zusätzlicher Schutz für den Verbraucher sein.