Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist nicht immer erforderlich. Zu oft wird der Datenaustausch zwischen Unternehmen von der Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages abhängig gemacht, der fälschlicherweise als Voraussetzung für weitere Zusammenarbeit gesehen wird.
Es ist ein Trend feststellbar, den Datenaustausch zwischen Unternehmen vom Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages gemäß Art. 28 DSGVO abhängig zu machen. Ohne jeden Grund wird die Unterzeichnung dieses Vertrages grundsätzlich als Voraussetzung für die weitere Zusammenarbeit gesehen. Dagegen ist die Pflicht zum Abschluss des Auftragsverarbeitungsvertrages nicht immer gegeben, wenn sich Geschäftspartner personenbezogene Daten gegenseitig zur Verfügung stellen. Dies ist nur dann der Fall, wenn einer der Geschäftspartner ausschließlich personenbezogene Daten für den anderen Geschäftspartner und zu dessen Gunsten verarbeitet.

Den ganzen Artikel unseres Rechtsanwalts Szymon Szurgacz finden Sie auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita, in der Wochenzeitschrift Dobra Firma und hier.