Ein weiterer Erfolg für das Rechtsberatungsteam von Sendero. Wir haben einen Fall vor dem Berufungsgericht Wrocław gewonnen, in dem wir unseren Mandanten (einen Bauträger) in einem Streit mit einem der Immobilienkäufer vertreten haben. Das Berufungsgericht bestätigte den Standpunkt in unserer Berufung. Es entschied, dass es nicht möglich ist, die Beseitigung von Mängeln am gesamten Gemeinschaftseigentum anzuordnen, wenn ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Rechtsstreit ausdrücklich die Beseitigung der Mängel in jenem Teil verlangt, der seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum entspricht. Unter diesen Umständen wäre die Anordnung der Beseitigung von Mängeln am gesamten Gemeinschaftseigentum eine über das Klagebegehren hinausgehende Entscheidung und als solche unzulässig. Außerdem wies das Gericht die Klage des Immobilienkäufers ab, da es sich bei den von ihm gerügten Mängeln nicht um Mängel handelte, für die der Bauträger verantwortlich war, sondern um Mängel, die mit der Nutzung der Wohnung zusammenhingen. Der Fall wurde geleitet von:  RA Anna Wieczorek, Partnerin, RA Anita Woroniecka,  RA Filip Firut.