In Fällen unlauteren Wettbewerbs, der darin besteht, dass bei der Annahme von Waren zum Verkauf neben der Handelsspanne Gebühren erhoben werden, wird diese Voraussetzung zu einem wesentlichen Element der Beweisaufnahme. Das Urteil bestätigt auch, dass Lieferanten und Handelsketten parallel durch eine Reihe von Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen miteinander verflochten sein können. Dass weitreichende Verbindungen dieser Art bestehen, darf jedoch nicht das einzige Argument sein, das den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs einer der Parteien rechtfertigt.
Unser Standpunkt:
Bei Entscheidungen über derartige Streitigkeiten lässt sich eine Abkehr von einer vereinfachten Bewertung und eine stärkere Gewichtung der Argumente beider Parteien beobachten. Diesen Wandel beobachten wir in der Praxis aus einer langjährigen Perspektive und basieren dabei auf unserer Teilnahme an zahlreichen Gerichtsverfahren im Namen von Handelsketten. Wir sind stolz darauf, dass unsere Juristen zu diesem Wandel beitragen konnten.
Seitens SENDERO Tax & Legal wurde das Verfahren von RA Anita Woroniecka betreut.