Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir die Ansprüche unseres Mandanten im Hinblick auf die sog. Regalflächennutzungsgebühren erfolgreich durchgesetzt haben

Erstinstanzlich wurden unsere Argumente, dass Lieferanten und Handelsketten in einem modernen Vertriebskanal tätig sind, beachtet, was zu einem für unseren Mandanten günstigen Ausgang des Verfahrens und zur Klageabweisung führte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Damit verfestigt sich allerdings in der Rechtsprechung die Tendenz, die Voraussetzung für die Behinderung anderer  Unternehmer am Marktzugang  in vielerlei Hinsicht zu überprüfen.

In Fällen unlauteren Wettbewerbs, der darin besteht, dass bei der Annahme von Waren zum Verkauf neben der Handelsspanne Gebühren erhoben werden, wird diese Voraussetzung zu einem wesentlichen Element der Beweisaufnahme. Das Urteil bestätigt auch, dass Lieferanten und Handelsketten parallel durch eine Reihe von Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen miteinander verflochten sein können. Dass weitreichende Verbindungen dieser Art bestehen, darf jedoch nicht das einzige Argument sein, das den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs einer der Parteien rechtfertigt.

Unser Standpunkt:

Bei Entscheidungen über derartige Streitigkeiten lässt sich eine Abkehr von einer vereinfachten Bewertung und eine stärkere Gewichtung der Argumente beider Parteien beobachten. Diesen Wandel beobachten wir in der Praxis aus einer langjährigen Perspektive und basieren dabei auf unserer Teilnahme an zahlreichen Gerichtsverfahren im Namen von Handelsketten. Wir sind stolz darauf, dass unsere Juristen zu diesem Wandel beitragen konnten.

Seitens SENDERO Tax & Legal wurde das Verfahren von RA Anita Woroniecka betreut.