Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Steuerberater von Sendero das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau davon überzeugt haben, dass als Datum der Erbringung von IT-Dienstleistungen, deren Empfang in Form eines Abnahmeprotokolls erfolgt – und damit das Datum, an dem die entsprechende Umsatzsteuerschuld entsteht – das Datum gelten kann, an dem das Abnahmeprotokoll durch den Dienstleister unterschrieben wird.

Die Entscheidung ist für viele IT-Unternehmen von Bedeutung.

In diesem Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine verbindliche Auskunft, die für einen unserer Mandanten, ein IT-Unternehmen erteilt worden ist. Der Direktor der Nationalen Steuerauskunft vertrat die Auffassung, dass die Umsatzsteuerschuld für die von dem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen zur Implementierung und Aktualisierung von IT-Systemen nicht an dem Tag angesetzt werden dürfe, an dem der Kunde das Abnahmeprotokoll unterzeichnet habe, sondern an dem die Fertigstellung dem Kunden mitgeteilt und das Ergebnis zur Abnahme vorgelegt wurden. Nach Ansicht der auslegenden Behörde seien die Thesen des EuGH-Urteils vom 2. Mai 2019 in der Rechtssache C-224/18, Budimex S.A., auf die sich das Unternehmen bei der Darlegung seines eigenen Standpunkts berufen hat, auf IT-Dienstleistungen nicht anwendbar.

Der Standpunkt des Direktors der Nationalen Steuerauskunft war für unseren Mandanten sehr ungünstig. Demzufolge war unser Mandant verpflichtet, die Umsatzsteuer, die für die von ihm erbrachten Dienstleistungen angefallen ist, abzurechnen, bevor die Vergütung für diese Dienstleistungen fällig wurde. Nach den in der IT-Branche geltenden Normen ist das Unternehmen nämlich erst dann berechtigt, die ihm zustehende Vergütung zu verlangen, wenn der Auftragnehmer ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat. Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau hat die Beschwerde gegen diese Auskunft geprüft und in seinem Urteil vom 18. April 2023, Az. III SA/Wa 2823/22 – entgegen der derzeitigen Auslegungslinie des Direktors der Nationalen Steuerauskunft – der Argumentation der Berater von SENDERO zugestimmt, dass die Thesen des EuGH-Urteils vom 2. Mai 2019 in der Rechtssache C-224/18 Budimex S.A. auf den streitigen Fall anwendbar seien. Nach diesem Urteil und bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • die Förmlichkeit der Annahme wurde von den Parteien vertraglich vereinbart,
  • die Bestätigung des Empfangs von Dienstleistungen in Form eines Abnahmeprotokolls widerspiegelt die Normen und Standards, die in dem Bereich gelten, in dem die Dienstleistung erbracht wird,
  • die förmliche Abnahme stellt den materiellen Abschluss der Dienstleistung dar und bestimmt letztlich die Höhe der zu zahlenden Vergütung,

kann der Tag, an dem der Kunde die Arbeiten akzeptiert, wie es im Abnahmeprotokoll zum Ausdruck kommt, als Tag der Erbringung der Dienstleistung angesehen werden. Mit der Annahme, dass im vorliegenden Fall die genannten Voraussetzungen erfüllt waren, wurde die angefochtene verbindliche Auskunft aufgehoben.

Darüber hinaus – so das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau – hätten die oben genannten Thesen des EuGH-Urteils universelle Bedeutung und sollten auf alle Dienstleistungen angewendet werden, die die obigen Bedingungen erfüllen, und nicht nur auf Bau- oder IT-Dienstleistungen.

In diesem Sinne gibt das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau Anlass zur Hoffnung, dass der Ansatz der Umsatzsteuerschuld zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von allen Umsatzsteuerpflichtigen, die protokollierte Leistungen erbringen, akzeptiert wird.

Der Fall wurde geleitet von: Monika Bilska – Steuerberaterin, und Szymon Karpiński – Partner, Steuerberater.