Denn die Gewerkschaften sind oft mit den Änderungen nicht einverstanden und torpedieren diese bewusst. Über viele Jahre hinweg richtete sich die Rolle der Gewerkschaften bei der Festlegung einer Arbeitsordnung u.a. nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21. März 2001 (I PKN 320/00). Dieses Urteil war äußerst unglücklich. In der Praxis wurde daraus das Prinzip entwickelt, dass ohne Zustimmung der Gewerkschaft keine Änderungen der Arbeitsordnung zulässig sind. Der Oberste Gerichtshof hat dabei die Regelungen des Arbeitsgesetzbuches dahingehend ausgelegt, dass der Arbeitgeber verpflichtet wurde, einen Termin für die Verhandlungen mit der Gewerkschaft über die geplanten Änderungen festzusetzen.
Den ganzen Artikel von RA Rafał Kania, Partner von SENDERO Tax & Legal, finden Sie auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita, in der Wochenzeitschrift Dobra Firma und hier.