Wenn eine Gesellschaft ohne Liquidation aufgelöst wird, können ihre Gesellschafter vereinbaren, dass das Gesellschaftsvermögen in Sachwerten aufgeteilt wird, und brauchen es nicht vorher zu verwerten.

Entscheiden sich die Gesellschafter für die Auflösung einer Kommanditgesellschaft, ist es nicht immer mit der Durchführung einer Liquidation gleichbedeutend. Wenn die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft über deren Auflösung beschließen, hat es nicht zur Folge, dass die Existenz der Gesellschaft sofort aufhört. Die Existenz der Gesellschaft endet – grundsätzlich – erst nach Durchführung der Liquidation und nach Löschung im Unternehmeregister des Nationalen Gerichtsregisters. Im Falle einer Kommanditgesellschaft (genauso wie bei einer offenen Handelsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft) sind die Regelungen über das Liquidationsverfahren dispositiv.

Den ganzen Artikel unserer Rechtsanwältin Marzena Zaremba finden Sie auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita, in der Wochenzeitschrift Dobra Firma und hier.