Einnahmen aus einer unentgeltlich geleisteten Bürgschaft seien ein Verrechnungspreis; der vereinnahmende Steuerpflichtige könne eine Erklärung über die Marktkonformität der zwischen verbunden Unternehmen angewandten Preisen abgeben – so das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts.

Bürgschaften, die unentgeltlich geleistet werden, sind unter den Steuerpflichtigen seit langem umstritten. Denn sie sind sich nicht sicher, ob nach Erhalt einer Bürgschaft dieser Art eine Erklärung abgegeben werden darf, dass die im Steuerjahr angewandten Preise mit den marktüblichen Konditionen vereinbar sind. Das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Wrocław rückt diese Problematik in ein neues Licht.

Den ganzen Artikel unseres Steuerberaters Michał Wodzicki finden Sie auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita, in der Wochenzeitschrift Dobra Firma und hier.