Mit dem Gesetz über das Nationale Schuldnerregister vom 6. Dezember 2018 werden weitere Änderungen des Gesetzes über das Landesgerichtsregister vom 20. August 1997 eingeführt. Die Novelle betrifft vor allem die Regelungen zur Einreichung von Jahresabschlüssen über ein Informations- und Kommunikationssystem, das hierzu vom Justizminister bereitgestellt wird. Danach wird der Kreis der berechtigten Personen erweitert. Es ist eine bedeutende Änderung, mit der die Gruppe von Personen, die Jahresabschlüsse elektronisch einreichen dürfen, auf Prokuristen und Verwalter im Umstrukturierungsverfahren erweitert wird. Diese Regelung ist eine Ausnahme von den allgemeinen Vertretungsregelungen des Gesetzbuches für Handelsgesellschaften. Nach der Novelle ist es auch zulässig, Kopien von Jahresabschlüssen einzureichen, die vor dem 30. September 2018 aufgestellt worden sind. Dies bedeutet, dass u.a. überfällige Jahresabschlüsse, die vor dem 30. September 2018 in Papierform aufgestellt worden sind, auch nach diesem Tage in Form unterzeichneter Kopien gemäß Art. 19e Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgerichtsregister eingereicht werden können.

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