Entscheidend ist doch der Nettobetrag. Der Direktor des Landesinformationszentrums für Steuern hat seine umstrittene Ansicht geändert.
Der Fall betraf eine verbindliche Auskunft, die auf Antrag einer Bank erteilt worden war. Im Antrag wurde festgestellt, dass die Bank bei erworbenen Dienstleistungen Anspruch auf einen verhältnismäßigen Vorsteuerabzug haben könne. In bestimmten Fällen könne die Bank auch den Anspruch auf Vorsteuerabzug beim Erwerb bestimmter Dienstleistungen nicht ausweisen. Gleichzeitig ist die Bank davon ausgegangen, dass für sie der Höchstbetrag von Ausgaben für immaterielle Dienstleistungen gemäß Art. 15e KStG gilt. Denn nach den bis 2018 geltenden Regelungen durften Ausgaben für manche Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen nur beschränkt als abzugsfähige Betriebsausgaben angesetzt werden. Der Überschuss über 3 Mio. PLN war nur bis zu 5% des steuerlichen EBITDA absetzbar. Die Bank fragte in ihrem Antrag, ob der Höchstbetrag für den Netto- oder den Bruttobetrag der erworbenen Dienstleistungen gilt. Selbst ist sie davon ausgegangen, dass nach Art. 15e KStG der Nettobetrag abgesetzt werden dürfe. Die nicht abziehbare Vorsteuer sei dabei nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 46 KStG als abzugsfähige Betriebsausgabe anzusetzen.

Den Artikel des Steuerberaters Michał Wodzicki finden Sie hier.