Einer unserer großen Mandanten liefert Baumaterialien u.a. an eine Kette von Baumärkten. Dieser Kunde verlangt von seinen Geschäftspartnern, dass sie ihre Rechnungen über ein spezielles Portal stellen und nicht standardisierte Maßeinheiten verwenden. Um zu bestätigen, dass die geplanten Lösungen steuerrechtlich akzeptabel sind, haben wir den Direktor der Nationalen Steuerauskuft um eine verbindliche Auskunft im Einzelfall ersucht. Die Behörde verweigerte aber einen Entscheid über die Möglichkeit der Verwendung von nicht standardisierten Maßeinheiten. Ihrer Ansicht nach handele es sich um eine technische Frage, die nicht auslegungsfähig sei.

Wir waren mit diesem Standpunkt nicht einverstanden und fochten die Entscheidung vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht an. Das Gericht gab uns Recht. Die fehlerhafte Entscheidung wurde aufgehoben und der Direktor der Nationalen Steuerauskunft wurde verpflichtet, eine verbindliche Auskunft zur Möglichkeit der Verwendung unüblicher Maßeinheiten zu erteilen.

In letzter Zeit erschwert die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen die Erlangung individueller Steuervorbescheide erheblich. Die Nationale Steuerauskunft versucht, sie zu entmutigen, indem sie beharrlich eine Ergänzung der Sachverhalts fordert oder die Einleitung eines Verfahrens verweigert. Unser Erfolg vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht zeigt jedoch, dass es sich lohnt, geduldig zu sein und für seine Rechte zu kämpfen.