Die Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union („EUDR“) ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, die Auswirkungen der EU auf die globale Entwaldung und die globale Waldschädigung zu verringern sowie den Beitrag der EU zu den Treibhausgasemissionen und dem globalen Verlust an biologischer Vielfalt zu reduzieren.

Mit der EUDR werden bereits ab dem 30. Dezember 2024 zahlreiche Verpflichtungen jenen Unternehmen auferlegt, die spezifische Erzeugnisse, die aus den Rohstoffen hergestellt werden, deren Verbrauch in der Union die größten Auswirkungen auf die beschriebenen Erscheinungen hat:

  • auf den EU-Markt bringen (einschließlich Einfuhren in die EU),
  • auf dem EU-Markt zur Verfügung stellen oder
  • aus der Union ausführen.

Für welche Rohstoffe gilt die Verordnung?

Der Geltungsbereich der EUDR umfasst so genannte relevante Rohstoffe wie:

  • Rinder,
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Die Verpflichtungen im Rahmen der EUDR gelten auch für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten „relevanten Erzeugnisse“, die die relevanten Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert oder unter Verwendung dieser Rohstoffe hergestellt worden sind. Die Palette der regulierten Erzeugnisse ist sehr breit und umfasst viele Erzeugnisse, die Holzbestandteile enthalten, wie z. B. Platten, Sperrholz, Pappe, Papier usw. oder viele Erzeugnisse aus Kautschuk, darunter Naturkautschuk, Kautschuk(-mischungen), Reifen, Kleidung, Ebonit.

Welche Verpflichtungen ergeben sich aus der EUDR?

Für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem EU-Markt oder die Ausfuhr aus dem EU-Markt müssen die im Inhalt der Verordnung vorgesehenen Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. ihre Produktion führt nicht zur Entwaldung,
  2. sie wurden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Erzeugerlandes hergestellt,
  3. in ihrem Fall wurde eine Sorgfaltserklärung abgegeben.

Vor dem Inverkehrbringen der relevanten Rohstoffe sind die Unternehmen außerdem verpflichtet, dem Grundsatz der gebotenen Sorgfalt zu folgen, und zwar:

  • relevante Informationen, Daten und Dokumente zu sammeln, wie in der EUDR angegeben sind (einschließlich z. B. der geografischen Lage aller Grundstücke, auf denen die Produktion stattgefunden hat, sowie ausreichend schlüssiger und überprüfbarer Informationen, die belegen, dass die betreffenden Rohstoffe keine Entwaldung verursachen),
  • eine Risikobewertung auf der Grundlage der gesammelten Informationen durchzuführen, die unter anderem die Zuordnung des Risikos zum Erzeugerland, die Verbreitung von Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland oder dessen Landesteilen, Bedenken in Bezug auf das Erzeuger- oder Ursprungsland oder deren Landesteile, wie beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Verbreitung der Fälschung von Dokumenten und Daten, mangelnde Strafverfolgung berücksichtigt, und
  • Maßnahmen zur Minimierung dieses Risikos durchzuführen, wie z. B. unabhängige Untersuchungen oder Audits.

Die unter die EUDR fallenden Unternehmen werden außerdem verpflichtet sein,
eine Reihe von Verfahren und Maßnahmen einzuführen und regelmäßig zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass die relevanten Rohstoffe, die sie in Verkehr bringen oder ausführen, den Anforderungen der Verordnung entsprechen.

Welche Sanktionen sieht die EUDR bei Nichteinhaltung vor?

Nach der EUDR sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Art und Höhe der Sanktionen festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Der Katalog der Sanktionen in Art. 25 der EUDR umfasst:

  • Geldstrafe oder Geldbuße von mindestens 4 % des gesamten unionsweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr,
  • Einziehung der relevanten Erzeugnisse,
  • vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen,
  • vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen.

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