Diese Nachricht ist besonders erfreulich für diejenigen, die bereits nach dem Modell der Familienstiftung arbeiten, ebenso wie für diejenigen, die eine solche Struktur derzeit in Erwägung ziehen.

Der Leiter der Nationalen Steuerverwaltung hat jüngst zwei verbindliche Auskünfte zur steuerlichen Behandlung von Familienstiftungen erteilt.

Beide Fälle betrafen ein vergleichbares Szenario.

1. Der Stifter brachte Vermögenswerte, darunter Gesellschaftsanteile, in die Familienstiftung ein.
2. Die Stiftung veräußerte diese Anteile an Dritte und reinvestierte den Erlös im Rahmen der zulässigen Tätigkeiten der Stiftung gemäß Artikel 5 des Familienstiftungsgesetzes in andere Vermögenswerte.

Das Ergebnis? Der Leiter der KAS bestätigte ausdrücklich, dass solche Vorgänge keine Umgehung der Steuerpflicht darstellen, sondern als zulässige Aktivitäten einer Familienstiftung anzusehen sind.

Welche steuerlichen Vorteile ergeben sich daraus? Ganz konkret profitiert der Stifter durch diese Gestaltung mehr als bei einem direkten Verkauf der Anteile.

Dies stellt einen weiteren wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einer sicheren und vorhersehbaren steuerlichen Handhabung von Familienstiftungen in Polen dar.