Im Rahmen einer Steuervergünstigung für Forschung und Entwicklung dürfen auch Gehälter von Mitarbeitern abgesetzt werden, die weder bei der Forschung und Entwicklung angestellt sind noch diese Pflichten in ihrem Aufgabenumfang haben. Voraussetzung ist, dass sie Aufgaben im Bereich der Forschung und Entwicklung bewältigen. Der Direktor der Polnischen Steuerauskunft hat in der verbindlichen Auskunft vom 17. Oktober 2017 (Gz. 0111-KDIB1- 3.4010. 207.2017.3.MST) klargestellt, dass es nach den steuerrechtlichen Regelungen zulässig sei, Gehälter von Arbeitnehmern, die ein bestimmtes Ziel realisieren, also der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nachgehen, als vergünstigungsfähige Kosten zu behandeln. Daraus hat er schlussfolgert, dass die faktische Ausübung einer Tätigkeit dafür entscheidend sei, ob das jeweilige Gehalt und zu welchem Teil im Rahmen der Forschungs- und Entwicklungsvergünstigung abgerechnet werden dürfe.

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