Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird den Unternehmen eine neue Verpflichtung auferlegt, die mit hohen Strafen bedroht ist. Gleichzeitig bietet der Staatsapparat keine Möglichkeiten für ihre Erfüllung.

Weitere Bestimmungen zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML) vom 1. März 2018 traten am 31. Oktober 2021 in Kraft. Die eingeführten Änderungen warfen zunächst keine größeren Bedenken auf. Es schien zu genügen, sie zu kennen und anzuwenden. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die neuen Bestimmungen bei der praktischen Anwendung zahlreiche Probleme bereiten. Sind sich die Adressaten der AML-Regelungen der Fallstricke bewusst, die auf sie lauern?

Chaos bei der Auslegung

Das geänderte AML-Gesetz erlegt den verpflichteten Einrichtungen neue Obliegenheiten auf; sie müssen unter anderem:

– Diskrepanzen zwischen den im Zentralen Register der wirtschaftlichen Eigentümer (CRBR) gemeldeten Informationen und den selbstständig ermittelten Informationen der jeweiligen Einrichtung über den wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden registrieren,

– Gründe für etwaige Abweichungen klären,

– die Unstimmigkeiten dem zuständigen Minister melden, sofern sie sich bestätigen.

Gleichzeitig sind die Bestimmungen zur Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer immer noch unklar. Angesichts der immer komplexeren Eigentumsstrukturen der Verpflichteten ist ihre praktische Anwendung problematisch. Hinzu kommen Probleme mit der Kohärenz zwischen den Bestimmungen des Gesetzes und dem IKT-System, das deren Umsetzung ermöglichen sollte.

Eine Klarstellung des Finanzministeriums in Form von Fragen und Antworten wurde unter www.gov.pl veröffentlicht. Damit können leider können auch nicht alle Zweifel ausräumt werden. Außerdem werden sie mit einer großen Verzögerung gegenüber den tatsächlich auftretenden Problemen und Veränderungen aktualisiert.

Das Finanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Analyse und Bewertung der tatsächlichen und rechtlichen Situation, die zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers des verpflichteten Unternehmens führt, in der alleinigen Verantwortung dieses Unternehmens liegt. Darüber hinaus betont es, dass die gesetzliche Definition des wirtschaftlichen Eigentümers in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 des AML-Gesetzes ein offener Katalog ist. All dies führt zu einem echten Chaos bei der Auslegung der Definition eines wirtschaftlichen Eigentümers.

Einerseits sind die verpflichteten Rechtsträger gehalten, die Eintragungen nach eigenem Wissen und Gewissen vorzunehmen, wobei sie sich nicht nur auf das Gesetz, sondern auch auf die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. die persönlichen Beziehungen der Personen in der Kapitalstruktur des Unternehmens) stützen sollen. Andererseits müssen die verpflichteten Einrichtungen die Richtigkeit der Kundenmeldungen aufgrund eigener Erkenntnisse überprüfen.

 

Den Artikel finden Sie auch auf der Webseite der Tageszeitung Rzeczpospolita.