Wie es dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Oktober 2018 (C-249/17) zu entnehmen ist, hat ein Steuerpflichtiger unter gewissen Umständen Anspruch darauf, die Vorsteuer, die beim Bezug von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen berechnet wurde, abzuziehen. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug ist sogar dann gegeben, wenn nicht die gesamte Investition umgesetzt werden konnte und nicht alle Anteile erworben wurden. Der Fall betraf Ausgaben, die die Fluggesellschaft Ryanair im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme einer anderen Gesellschaft für Beratungsdienstleistungen im erheblichen Maße getragen hat. Die Übernahme konnte im Endergebnis aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht vollzogen werden. Trotzdem beantragte die Fluggesellschaft den Abzug der Vorsteuer im Zusammenhang mit den erworbenen Beratungsdienstleistungen und argumentierte dabei, dass Ziel der Übernahme gewesen sei, Geschäftsführungsleistungen für die Gesellschaft zu erbringen. Diese wären wiederum umsatzsteuerbar gewesen. Dieser Umstand habe sie berechtigt, die Vorsteuer aus den erworbenen Beratungsdienstleistungen abzuziehen.

Den ganzen Artikel unseres Steuerberaters Michał Kordiak finden Sie auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita, in der Wochenzeitschrift Dobra Firma und hier.