Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Anteile, die aus dem gemeinsamen Vermögen von Eheleuten erworben werden, Bestandteil dieses Vermögens sind, auch wenn die Gesellschafterrechte nur von einem der Eheleute ausgeübt werden (Az. III CZP 32/16). Dieses Urteil ist von großer Bedeutung, z.B. bei Planung von Geschäften, die Aktien oder Anteile zum Gegenstand haben, oder bei rechtlichen Prüfungen des Erwerbs von Aktien oder Anteilen . Mehr Information hier.