Verluste aus Sicherheitseinbehalten als Steueraufwand: Sofern Verluste aus Sicherheitseinbehalten als Teil der Vergütung galten, ist die Gesellschaft berechtigt, diese als abzugsfähige Betriebsausgaben anzusetzen. Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Białystok erkannte, dass Verluste, die wegen der von einem insolventen Geschäftspartner nicht zurückgezahlten Sicherheitseinbehalte angefallen seien, als abzugsfähige Betriebsausgaben ansetzbar seien, sofern sie ursprünglich als Teil des steuerpflichtigen Ertrags ausgewiesen worden seien. Die ganze Entscheidung finden Sie hier.