Liquidation einer Gesellschaft: Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau vertritt die Auffassung, dass bei Überlassung von Vermögensgegenständen einer liquidierten Gesellschaft an ihre Gesellschafter keine Einnahmen bei der Gesellschaft entstünden. In diesem Fall dürfe nicht davon die Rede sein, dass das Vermögen des Steuerpflichtigen definitiv wachse. Das ganze Urteil finden Sie hier.