Das Parken vor dem Haus macht nicht immer den vollen Vorsteuerabzug unmöglich. Allein die Tatsache, dass ein mobiler Arbeitnehmer seinen Pkw vor seinem Haus parkt, schließt den 100-prozentigen Vorsteuerabzug nicht aus. Von Bedeutung sind hier Maßnahmen, die den privaten Gebrauch des Autos unmöglich machen (u.a. Fahrtenerfassung, Geschäftsordnung für die Benutzung von Dienstfahrzeugen, GPS). Die ganze Entscheidung des Hauptverwaltungsgerichts finden Sie hier.