Jahresabschlüsse nur elektronisch. Am 15. März 2018 sind die meisten Änderungen des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Änderung des Gesetzes über das Landesgerichtsregister und mancher anderen Gesetze in Kraft getreten. Geändert wurde vor allem die Art und Weise, in der Jahresabschlüsse beim Landesgerichtsregister einzureichen sind. Diese dürfen nicht mehr in herkömmlicher Papierform, sondern nur über ein Informations- und Kommunikationssystem eingereicht werden. Nach Art. 19. Abs. 1 des Gesetzes über das Landesgerichtsregister sind Jahresabschlüsse über ein vom Justizminister bereitzustellendes Informations- und Kommunikationssystem einzureichen. Die gilt für Unterlagen gemäß Art. 69 des Rechnungslegungsgesetzes vom 29. September 1994, die von den Betriebsleitungen (hauptsächlich der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand) eingereicht werden. Es handelt sich also um Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Beschlüsse/Vereinbarungen über die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. des Prüfungsberichts und die Gewinnausschüttung bzw. Verlustübernahme sowie um Lageberichte (falls erforderlich).

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