Nach den geltenden Rechtsvorschriften können Unternehmen Informationen über die Impfung ihrer Arbeitnehmer gegen das Coronavirus einholen. Wichtig ist dabei, zu welchem Zweck diese Daten beschafft und wie sie gehandhabt werden. In jüngster Zeit gab es zahlreiche Äußerungen, mit denen das Recht des Arbeitgebers, die Impfung der Arbeitnehmer gegen Covid-19 zu überprüfen, bezweifelt wurde. Die Zweifel betreffen vor allem die Verarbeitung einer besonderen Kategorie personenbezogener Daten von Arbeitnehmern, nämlich der Daten über ihren Gesundheitszustand. Insbesondere wird die Ansicht geäußert, dass nach DSGVO keine Grundlage für die Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber auffindbar sei.

Angesichts dieser Zweifel hat der Gesundheitsminister kürzlich erneut öffentlich erklärt, dass ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet wird, der den Arbeitgebern eine solche Überprüfung ermöglichen soll.

Unseres Erachtens ist es bereits nach den geltenden Rechtsvorschriften möglich, dass ein Arbeitgeber Informationen über die Impfung von Arbeitnehmern gegen Covid-19 erhält. Wichtig ist, zu welchem Zweck die Informationen eingeholt werden und wie mit ihnen umgegangen wird.

Ausschlaggebend ist fehlende Registrierung

Unseres Erachtens könnte man ein Verfahren zur Überprüfung der Impfung in Erwägung ziehen, bei dem DSGVO nicht zur Anwendung kommt. Gemäß Art. 2 Abs.1 DSGVO gilt diese Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. In Art. 4 Abs. 6 DSGVO wird erläutert, dass unter einem Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird, zu verstehen ist.

Es ist daher möglich, den Prozess der Beschaffung von Impfdaten so zu gestalten, dass es sich nicht um eine automatisierte Verarbeitung von Daten handelt und dass die erhaltenen Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind.

So kann ein Arbeitgeber z.B. Mitarbeitern, die einen Impfnachweis vorlegen, einen Ausweis ausstellen, auf dem angegeben ist, dass die Impfung erfolgreich überprüft wurde, ohne dass Angaben zum Inhaber gemacht werden. Rechtlich gesehen handelt es sich dann um eine Art namenloses Legitimationszeichen: Ein Inhaberzeichen. Gleichzeitig könnte der Arbeitgeber festlegen, dass Personen mit einem Ausweis von den für den Arbeitsplatz geltenden epidemischen Auflagen befreit sind.

Die oben erwähnte Ausnahme kann sich insbesondere auf die Auflage beziehen, Mund- und Nasenschutz zu tragen. Gemäß § 25 der Verordnung des Ministerrats vom 6. Mai 2021 über die Festlegung bestimmter Beschränkungen, Gebote und Verbote im Zusammenhang mit dem Eintritt eines epidemischen Zustands (Dz.U Pos. 861) gilt die Verpflichtung, Mund und Nase am Arbeitsplatz zu bedecken, nicht zwingend. Der Arbeitgeber kann von der Verordnung abweichende Regeln einführen und die Pflicht zum Tragen von Mund- und Nasenschutz nur auf ungeimpfte Personen beschränken.

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