Wir freuen uns, einen weiteren Erfolg unseres Umsatzsteuer-Teams bekannt geben zu können. Unser Kunde – einer der größten Hersteller von Baumaterialien in Polen – hat eine virtuelle Stromabnahmevereinbarung (VPPA) und einen Vertrag über den Erwerb des so genannten Herkunftsnachweises für Energie aus erneuerbaren Quellen abgeschlossen. Im Jahr 2021 haben wir für ihn eine verbindliche Auskunft für ausgewählte umsatzsteuerliche Folgen eingeholt. In der ursprünglichen Entscheidung hat der Direktor der Polnischen Finanzkammer – entgegen unserer Argumentation – dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Herkunftsnachweises verweigert. Die Behörde vertrat auch die Auffassung, dass der Unternehmer durch den Erhalt von Geldern aus dem VPPA als Steuerpflichtiger handelt, der von der Umsatzsteuer befreit ist. Nach der damaligen Rechtslage konnte dies Unannehmlichkeiten mit sich bringen: Unter anderem eine Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug und die Notwendigkeit, einen so genannten Steuerschuld-Koeffizienten anzuwenden. Wir waren mit dem Standpunkt des Direktors nicht einverstanden und fochten die verbindliche Auskunft beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht Opole an. In seinem Urteil vom 21. Februar 2022 (Az. I SA/Op 483/21) schloss sich das Gericht unserer Argumentation an und hob die angefochtene Entscheidung auf. Nach Ansicht des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Opole ist der Erwerb eines Herkunftsnachweises für Energie mit der Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit verbunden und berechtigt zum Vorsteuerabzug. Außerdem sollte ein an einer Stromabnahmevereinbarung beteiligter Unternehmer unter bestimmten Umständen nicht als Umsatzsteuerpflichtiger behandelt werden.
19.04.2022