Es liegt im Interesse des Anbieters, die Frist anzugeben, innerhalb derer er eine Antwort des Empfängers erwartet. Aber auch wenn er dies nicht tut, bedeutet dies nicht, dass sein Vorschlag auf unbestimmte Zeit gilt.
Nach Artikel 66 des poln. Zivilgesetzbuches stellt eine der anderen Partei gegenüber abgegebene Willenserklärung, einen Vertrag zu schließen, ein Angebot dar, wenn sie die wesentlichen Bedingungen dieses Vertrags bestimmt. Im Angebot kann eine Frist angegeben werden, innerhalb derer der Anbieter eine Antwort auf sein Angebot erwartet. Dies ist jedoch nicht bei jedem Angebot obligatorisch. Kann also ein unbefristetes Angebot gemacht werden?
Gängige Methode
Das Angebot ist eine der grundlegenden Formen des Vertragsschlusses, die in der Praxis weit verbreitet ist. Sie wird für den Abschluss aller Arten von Verträgen verwendet, einschließlich wichtiger Handelsgeschäfte.
In diesem Verfahren werden die Partei, die das Angebot macht, als Anbieter und die Partei, die das Angebot erhält, als Angebotsempfänger bezeichnet. Der Anbieter gibt eine Willenserklärung ab, die das Angebot darstellt. Der Angebotsempfänger hingegen gibt eine Willenserklärung ab, die als Annahme des Angebots gilt. Die Erklärung des Angebotsempfängers ist ausschlaggebend und führt zum Abschluss des Vertrages.
Angebotsbindung
Die Angebotsbindung ist die Zeit, die man wartet, bis der Angebotsempfänger das Angebot annimmt. Während der Angebotsbindung kann sich der Anbieter dem Vertragsschluss in der Regel nicht entziehen. Stattdessen muss er bereit bleiben, diesen abzuschließen und zu erfüllen. Der Anbieter hat auch keinen Einfluss darauf, ob ein Vertrag zustande kommt. Die Entscheidung liegt allein bei dem Angebotsempfänger.
Fakultatives Element
Der Anbieter hat das Recht, eine Frist zu setzen, in der der Angebotsempfänger das Angebot annehmen kann. Diese Frist kann durch die Angabe eines Datums, eines Zeitraums oder eines zukünftigen und bestimmten Ereignisses definiert werden, bis zu dem der Anbieter die Antwort des Angebotsempfängers erwartet. Nach Ablauf der Frist ist die Annahme des Angebots unwirksam, so dass kein Vertrag zustande kommt. Die Angabe einer Frist für die Annahme des Angebots ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Bedeutet also das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung, dass das Angebot unbefristet ist, und kann der Anbieter selbst darauf hinweisen, dass das Angebot auf unbestimmte Zeit bindend ist?
Unwirksame Fristsetzung
Die Freiheit des Anbieters bei der Fristsetzung ist leider begrenzt. Es wird davon ausgegangen, dass ein Hinweis in einem Angebot, dass es auf unbestimmte Zeit bindend ist, unwirksam ist.
Einigen Autoren zufolge gilt ein solches Angebot als bloße Aufforderung zum Abschluss eines Vertrags. Die Mehrheit ist jedoch der Ansicht, dass Artikel 66 § 2 des poln. Zivilgesetzbuches, wo die Angebotsbindung geregelt ist, auf ein solches unbefristetes Angebot anwendbar ist. Dieser Artikel ist auch anwendbar, wenn der Anbieter überhaupt keine Frist angibt. Man glaubt nämlich, dass die Angebotsbindung ein immanentes Gestaltungselement eines jeden Angebots ist. Der Vorbehalt eines unbefristeten Angebots widerspricht daher dem Wesen eines Angebots.
In der Literatur wird auch eine andere Auffassung vertreten, die ein unbefristetes Angebot zulässt. Sie ist jedoch isoliert.
Interessanterweise wird auch eine zu kurze Frist als unwirksam angesehen.
Gesetzliche Regeln
Artikel 66 § 2 des poln. Zivilgesetzbuches lautet: „Ein Angebot, das in Anwesenheit der anderen Partei oder unter Einsatz von unmittelbaren Fernmeldemitteln unterbreitet wird, verliert seine bindende Wirkung, wenn es nicht unverzüglich angenommen wird“.
Schwierigkeiten bei der Auslegung können sich ergeben, wenn ein Angebot auf eine andere Art und Weise als unter Einsatz eines direkten Fernmeldemittels unterbreitet wird. Nach dem zweiten Teil von Artikel 66 § 2 des poln. Zivilgesetzbuches verliert ein Angebot, das auf diese Weise gemacht wird: „mit Ablauf der Zeit seine bindende Wirkung, innerhalb derer der Anbieter eine ohne unangemessene Verzögerung übermittelte Antwort im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hätte erhalten können.
Der Gesetzgeber formuliert lediglich Leitlinien, wie die Angebotsbindung zu bestimmen ist. Dies bietet natürlich die Möglichkeit, die Frist an verschiedene Situationen anzupassen. Andererseits schafft sie aber auch Unsicherheiten, da der Anbieter und der Angebotsempfänger die Dauer der Laufzeit unterschiedlich einschätzen können.
Relevante Faktoren
Bei der Angebotsbindung sind folgende Faktoren zu beachten:
– die Zeit, bis ein Angebot den Empfänger erreicht,
– die Zeit, um sich mit dem Angebot vertraut zu machen,
– die Zeit, um das Angebot zu prüfen und zu entscheiden, ob es angenommen werden soll,
– die Zeit, um eine Antwort abzufassen und an den Anbieter zu übermitteln,
– die Zeit, bis die die Antwort den Anbieter erreicht.
Darüber hinaus kann die Art des vorgeschlagenen Vertrags, darunter seine Komplexität und Kompliziertheit, die Länge der Angebotsbindung beeinflussen. Ferner können auch die Entscheidungsverfahren und der Zeitpunkt der Entscheidungen in dem Unternehmen des Angebotsempfängers von Bedeutung sein.
Es liegt im Interesse des Anbieters, im Angebot eine Frist anzugeben, innerhalb derer er eine Antwort des Empfängers erwartet. Andernfalls gelten die gesetzlichen Regeln. Es ist daher nicht möglich, dass ein Angebot auf unbestimmte Zeit bindend ist und jederzeit angenommen werden kann.
Der gesamte Artikel ist auch auf dem Portal rp.pl verfügbar.