Der Arbeitnehmer darf sein Recht nicht missbrauchen und den Arbeitgeber mit seinen Abwesenheiten bei der Arbeit nicht überraschen.

Wie kann man Gelegenheitsurlaub und Urlaub zur Blutspende in Anspruch nehmen?

Gelegenheitsurlaub und Urlaub zur Blutspende sind kurze Abwesenheiten vom Arbeitsplatz. Sie können jedoch den Arbeitsplan des Unternehmens durcheinander bringen. Personalmangel beeinträchtigt die Effizienz und Produktivität des gesamten Teams. Wie sollten Arbeitnehmer solche Abwesenheiten melden und kann ein Arbeitgeber diesbezüglich besondere Anforderungen stellen? Die Antworten auf diese Fragen sollten in der Arbeitsordnung geregelt werden.

 

Effiziente Organisation der Arbeit

Das Fernbleiben eines Arbeitnehmers von der Arbeit ist für den Arbeitgeber in erster Linie eine organisatorische Unannehmlichkeit. Abwesenheiten sind besonders problematisch, wenn der Arbeitnehmer sie nicht rechtzeitig ankündigt. Klar ist jedoch, dass es Situationen gibt, die einen Kurzurlaub rechtfertigen und die nicht leicht vorhersehbar sind. Sie können den Arbeitnehmer selbst überraschen. Wie also kann ein Arbeitgeber die Inanspruchnahme von Kurzurlaub regeln, um eine effiziente Arbeitsorganisation zu gewährleisten?

In bestimmten Lebenssituationen – zum Beispiel bei der Hochzeit eines Arbeitnehmers, der Geburt eines Kindes oder der Beerdigung eines nahe stehenden  Menschen – hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Je nach Anlass oder Grad der Verwandtschaft stehen ihm ein oder zwei arbeitsfreie Tage zu. Dies soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, an diesen Familientreffen teilzunehmen. Eine solcher Kurzurlaub kann auch dazu dienen, die notwendigen Formalitäten bei einem solchen Ereignis zu erfüllen.

Der Kurzurlaub muss nicht am Tag des Ereignisses selbst genommen werden. Sie sollte jedoch in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Ereignis stattfinden und mit diesem in Zusammenhang stehen. Außerdem muss sich der Kurzurlaub nicht auf aufeinander folgende Kalendertage erstrecken. Ein Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf Kurzurlaub, wenn er diesen an einem arbeitsfreien Tag in Anspruch nehmen möchte – zum Beispiel während Erholungsurlaub oder bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit.

Ferner werden Blutspender für den Tag der Spende von der Arbeit und anderen Tätigkeiten freigestellt. Ein Arbeitnehmer „erwirbt“ keinen Anspruch auf Freistellung, wenn er an einem arbeitsfreien Tag – z. B. während seines Erholungsurlaubs – Blut spendet. Mit den Vorschriften zur Covid-19-Pandemie wurden  die Rechte der freiwilligen Blutspender erweitert. Der Arbeitnehmer darf jedoch sein Recht nicht missbrauchen und den Arbeitgeber mit seinem Fernbleiben von der Arbeit nicht überraschen.

Der Artikel von Filip Firut und Katarzyna Lipińska ist in vollem Umfang unter kancelarie.pl verfügbar