Umstritten ist erstens das gegenseitige Verhältnis der Unterstützung gemäß Art. 15 gg COVID-19-Gesetz und der populärsten Unterstützungsform gemäß Art. 15 g. Das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik sowie die Woiwodschaftsarbeitsämter gehen davon aus, dass diese Unterstützungsformen drei Monate lang gemeinsam in Anspruch genommen werden dürfen. Es gibt allerdings Stimmen, dass hierfür keine Rechtsgrundlagen vorhanden seien.
Zweitens bleibt es strittig, ob während der Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Art. 15 gg COVID-19-Gesetz Arbeitnehmer entlassen werden dürfen. Die Behörden weisen darauf hin, dass auch bei der Entlassung eines einzigen Mitarbeiters die gesamte Unterstützung zurückgezahlt werden muss. Grundlagen für diese Auslegung gibt es nicht. Es ist festzuhalten, dass es sich aus der Rechtsvorschriften klar ergibt, dass die Entlassung nicht aus den die Arbeitnehmer nicht betreffenden Gründen erfolgen darf. Zulässig ist somit, einem Arbeitnehmer disziplinarisch zu kündigen, ohne dass die bereits gewährte Unterstützung verloren geht.