Die gesetzlichen Regelungen, die in den Medien als Krisenschutzschild 4.0 bezeichnet werden, sind in der letzten Woche Juni 2020 in Kraft getreten. Es handelt sich um das Gesetz vom 19. Juni 2020 über Zinszuschüsse für Bankkredite an von COVID-19 betroffene Unternehmer sowie über vereinfachtes Verfahren zur Freigabe eines Vergleichs im Zusammenhang mit COVID-19. Damit wurde das Gesetz vom 2. März 2020 über Sonderlösungen für die Vorbeugung, Entgegenwirkung und Bekämpfung von COVID-19, sonstigen ansteckenden Krankheiten und dadurch hervorgerufenen Krisensituationen (hiernach COVID-19-Gesetz) in vielerlei Hinsicht geändert. Obgleich das Gesetz seit mehreren Wochen gilt, wollen die Kontroversen um dessen Anwendung nicht verstummen.

Umstritten ist erstens das gegenseitige Verhältnis der Unterstützung gemäß Art. 15 gg COVID-19-Gesetz und der populärsten Unterstützungsform gemäß Art. 15 g. Das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik sowie die Woiwodschaftsarbeitsämter gehen davon aus, dass diese Unterstützungsformen drei Monate lang gemeinsam in Anspruch genommen werden dürfen. Es gibt allerdings Stimmen, dass hierfür keine Rechtsgrundlagen vorhanden seien.

Zweitens bleibt es strittig, ob während der Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Art. 15 gg COVID-19-Gesetz Arbeitnehmer entlassen werden dürfen. Die Behörden weisen darauf hin, dass auch bei der Entlassung eines einzigen Mitarbeiters die gesamte Unterstützung zurückgezahlt werden   muss. Grundlagen für diese Auslegung gibt es nicht. Es ist festzuhalten, dass es sich aus der Rechtsvorschriften klar ergibt, dass die Entlassung nicht aus den die Arbeitnehmer nicht betreffenden Gründen erfolgen darf. Zulässig ist somit, einem Arbeitnehmer  disziplinarisch zu kündigen, ohne dass die bereits gewährte Unterstützung verloren geht.