Einfuhr von Dienstleistungen –  muss es entgeltlich sein?

Es kommt vor, dass polnische Steuerpflichtige Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen beziehen, ohne ein Entgelt dafür zu zahlen. Nach der gängigen Praxis werden Geschäfte dieser Art umsatzsteuerrechtlich nicht berücksichtigt.

Nach dem Umsatzsteuergesetz sind auch juristische Personen umsatzsteuerpflichtig, die Dienstleistungen von Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen, die auf dem Hoheitsgebiet Polens keinen Geschäftssitz, keine feste Niederlassung oder keinen Wohnsitz haben. Folglich sind Unternehmer, die Dienstleistungen von ausländischen Steuerpflichtigen beziehen, grundsätzlich verpflichtet, die Umsatzsteuer auf die für sie erbrachten Dienstleistungen, also die Einfuhr von Dienstleistungen, zu berechnen.

Der vollständige Artikel von Monika Bilska, Steuerberaterin ist in der Internet-Ausgabe der Tageszeitung „Rzeczpospolita“, im Wochenblatt „Dobra Firma“ und hier zu lesen.