Am 9. April 2018 sind Änderungen des Notariatsrechts in Kraft getreten. Die neuen Regelungen betreffen elektronische Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge. An diesem Tag wurde auch die Zentralstelle für die Speicherung elektronischer Ausfertigungen von notariellen Urkunden (CERWAN) in Betrieb genommen. Diese Änderungen haben zum Ziel, den Ablauf von Eintragungsverfahren zu erleichtern.

Zweck von CERWAN

Bisher waren ins Landesgerichtsregister (KRS) eingetragene Rechtsträger (vor allem GmbHs und AGs) verpflichtet, bestimmte Handlungen notariell beurkunden zu lassen und dem gestellten Eintragungsantrag die jeweilige Urkunde beizulegen. Seit dem 9. April sollen Urkunden, die mit einer qualifizierten elektronischeren Signatur des Notars versehen sind, in elektronischer Form bei der vom Polnischen Notariatsrat geführten CERWAN gespeichert werden. Man braucht sie nicht mehr in Papierform bei KRS einzureichen.

Erleichterungen

Bei Stellung eines Antrags an das Registergericht hat der Antragsteller anzugeben, welche Nummer in der Urkundenrolle die dem Antrag beizuliegende Urkunde trägt. Nach Registrierung des Antrags wird die notarielle Urkunde dem Antrag automatisch beigefügt. Die Gebühr für die Speicherung einer Ausfertigung bei CERWAN wird die gegenwärtige Gebühr für eine Ausfertigung in Papierform nicht übersteigen.

Zunächst sollen bei CERWAN notarielle Urkunden gespeichert werden, die für Anträge auf Eintragung ins Landegerichtsregister bzw. in Registerakten benötigt werden oder Handlungen betreffen, von denen der Notar von Amts wegen das zuständige Registergericht zu unterrichten hat.