Am 20. August wurde im Gesetzblatt die Verordnung des Ministers für Finanzen und Wirtschaft zur Änderung der Vorschriften über den Katalog der vom I MUS betreuten Unternehmen (im Folgenden: Verordnung) veröffentlicht. Die Novellierung erhöht die Einkommensgrenze und ermöglicht es gleichzeitig einigen Steuerzahlern, die oben genannte Behörde gegen eine spezialisierte, örtlich zuständige Behörde auszutauschen, z. B. – im Falle von Steuerzahlern aus der Woiwodschaft Niederschlesien – gegen das Finanzamt Niederschlesien in Wrocław.

Was ändert sich konkret?

Die Verordnung führt drei wesentliche Änderungen im Bereich der Zuständigkeit der Finanzämter ein, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten werden:

  • Erhöhung des Nettoumsatzes aus dem Verkauf von Waren, Produkten und Dienstleistungen, der für die Betreuung durch das I MUS qualifiziert – von 50 Millionen Euro auf 100 Millionen Euro;
  • Präzisierung der Berechnungsweise des oben genannten Betrags durch den Hinweis, dass diese Berechnung auf der Grundlage des durchschnittlichen Wechselkurses der Polnischen Nationalbank (NBP) am letzten Arbeitstag des Steuerjahres erfolgen muss;
  • Erweiterung der Zuständigkeit des I MUS auch auf Steuerzahler, die mit dem Leiter der Steuerverwaltung (KAS) einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben – unabhängig von der Höhe ihrer Einnahmen.

Was aber ist mit Steuerzahlern, die Einnahmen in Höhe von 50 bis 100 Millionen Euro erzielt haben?

Die Änderung der Umsatzschwelle hat besondere Konsequenzen für Unternehmen, die in mindestens einem der letzten beiden Steuerjahre (d. h. 2023 oder 2024) einen Umsatz zwischen 50 und 100 Millionen Euro erzielt haben, ohne in einem dieser Jahre die Obergrenze von 100 Millionen Euro zu überschreiten.

Diese Unternehmen werden, obwohl sie das neue Kriterium nicht erfüllen, standardmäßig weiterhin von der I MUS betreut.

Unternehmen dieser Gruppe können jedoch beschließen, die oben genannte Behörde durch eine spezialisierte, örtlich zuständige Behörde zu ersetzen. Diese Änderung kann durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung beim Leiter des I MUS bis zum 15. Oktober 2025 erfolgen.

Die Erklärung sollte in schriftlicher Form abgegeben werden und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Identifikationsdaten des Steuerpflichtigen;
  • Rechtsgrundlage;
  • Datum der Erstellung;
  • Unterschrift der berechtigten Person.

Wichtig ist, dass Steuerpflichtige, die Einnahmen in der oben genannten Spanne erzielen, sich auch in den folgenden Jahren für einen Wechsel des I MUS entscheiden können. Wenn sie diese Änderung beispielsweise mit Wirkung zum 1. Januar 2027 vornehmen möchten, sollten sie die entsprechende Erklärung bis zum 15. Oktober 2026 einreichen. In diesem Fall werden die in den Steuerjahren 2024 und 2025 erzielten Nettoeinkünfte als Grundlage für die Bewertung herangezogen.

Unsere Unterstützung

Wenn Sie Hilfe benötigen, z. B. bei der Ermittlung des für Ihr Unternehmen zuständigen Finanzamtes oder bei der Vorbereitung einer möglichen Erklärung zur Änderung des I MUS, helfen wir Ihnen gerne weiter.

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