Beim Abschluss von Verträgen ist Vorsicht geboten, denn auch ein Notar kann nach dem jüngsten Urteil des Obersten Gerichtshofs nicht jeden Betrug aufdecken.

D.hatte Interesse am Erwerb eines Grundstücks. Hierzu traf er sich mit dem Juristen S., der die Vollmacht einer Gesellschaft, die angeblich ein passendes Grundstück zum Verkauf anbot, einen Auszug aus dem Handelsregister sowie das Grundstück betreffende Urkunden der Gemeindeverwaltung vorlegte. S. schlug vor, den Vertrag vor einer ihm bekannten Notarin abzuschließen. Bei Vertragsunterzeichnung sollte der jetzige Geschäftsführer der Gesellschaft anwesend sein. D. prüfte, ob die Gesellschaft besteht und das Grundstück lastenfrei ist. Dann überreichte er S. 20 Tsd. PLN als Anzahlung. Im Gegenzug erstellte S. die für die notarielle Beurkundung notwendigen Unterlagen. Alle erschienen in der Notarkanzlei. Die Notarin überprüfte die Personalausweise des Klägers und des vermeintlichen Geschäftsführers. Es bestanden keine Zweifel an deren Authentizität, obgleich die Unterschrift des Geschäftsführers unleserlich war. Der Vertrag wurde unterzeichnet. D. zahlte über 300 Tsd. PLN in bar, davon 150 Tsd. PLN einschließlich Anzahlung an den Bevollmächtigten und den Restbetrag an den vermeintlichen Geschäftsführer.

Nach einiger Zeit meldete sich der wahre Geschäftsführer bei der Notarin. Bei Durchsicht des Grundbuches musste er feststellen, dass das Grundstück verkauft worden ist. Er benutzte einen amerikanischen  Reisepass, weil ihm sein Personalausweis abhandengekommen ist.

 

Den ganzen Artikel unseres Rechtsanwalts und Partners Łukasz Lubaszka finden Sie auf der Webseite der Tageszeitung Rzeczpospolita