Wahrscheinlich weiß bereits jeder, dass Änderungen bei der Grundsteuer angekündigt sind. Die Änderungen werden revolutionär sein. In erster Linie erfordern sie die Neueinstufung von Einrichtungen, die bisher als Gebäude oder Bauanlagen betrachtet wurden. Die Steuerzahler beginnen bereits mit der Vorbereitung und führen Vermögensprüfungen durch.
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten, so dass immer weniger Zeit bleibt, sich darauf vorzubereiten. Inzwischen hat das Finanzministerium eine weitere – die dritte – Version der Gesetzesnovelle veröffentlicht, das Projekt 3.0 vom 30. September 2024.
Was hat sich durch Projekt 3.0 geändert?
Das Projekt 3.0 ist das Ergebnis öffentlicher Anhörungen zur vorherigen Version der Gesetzesnovelle zur Grundsteueränderung – d.h. des Projekts 2.0. Während das Finanzministerium im Projekt 2.0 die meisten Anmerkungen der Steuerzahler berücksichtigte, werden im Projekt 3.0 fast ausschließlich die Anmerkungen von Gemeinden beachtet.
Die meisten Änderungen in Projekt 3.0 sind im Vergleich zur vorherigen Version der Gesetzesnovelle lediglich klarstellend. Nicht alle bestehenden Unsicherheiten werden jedoch dadurch beseitigt.
Beispiele für die mit dem Projekt 3.0 eingeführten Änderungen:
- Hinzufügen eines Vorbehalts zur Definition einer Bauanlage, dass es sich um ein im Gesetz aufgeführtes Objekt handelt, das infolge von Bauleistungen errichtet wird, auch wenn es Teil eines nicht im Gesetz aufgeführten Objekts ist.
Dass der Begriff Bauanlage derart strukturiert wird, birgt die Gefahr einer Überinterpretation und – in der Folge – einer erheblichen Ausweitung des Besteuerungsbereichs. Dies liegt daran, dass nicht bekannt ist, um welche nicht im Gesetz aufgeführten Objekte es sich handelt. Ist nur ein Bauobjekt gemeint? Oder auch jedes andere Objekt – auch eine bewegliche Sache? Auch der Begriff „Teil“ ist fragwürdig. Es ist nämlich nicht klar, welche Beziehung zwischen einem im Gesetz aufgeführten Objekt und einem nicht im Gesetz aufgeführten Objekt bestehen muss, damit das erstere als Teil des letzteren gelten kann.
- Klarstellung, dass es sich bei Bauleistungen um Bau, Wiederaufbau, Ausbau, Aufbau oder Montage handelt, auf die die Bestimmungen des Baugesetzes Anwendung finden.
Die neue Definition von Bauleistungen scheint präziser zu sein als die der vorherigen Fassung. Zur Erinnerung: In der vorherigen Fassung des Entwurfs wurden Bauleistungen als Bauleistungen im Sinne des Baurechts vom 7. Juli 1994 definiert.
Die verschiedenen Elemente der Definition von Bauleistungen lassen jedoch nach wie vor einen großen Auslegungsspielraum zu. Es geht speziell um die „Montage“. Die Einbeziehung der „Montage“ in die Definition von Bauleistungen kann in der Praxis zu Streitigkeiten mit den Steuerbehörden führen. Aus der neuen Definition geht unter anderem nicht klar hervor, ob der Begriff der Montage auch einfache Vorgänge umfasst, die den Betrieb eines Objekts entsprechend seiner Zweckbestimmung ermöglichen.
- Klarstellung, dass es sich bei einer baulichen Einrichtung um einen Anschluss und eine Installation sowie um andere technische Einrichtungen handelt, die unmittelbar mit einem Gebäude oder einer Bauanlage verbunden und für dessen bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich sind.
Hinweis, dass zwischen dem Anschluss oder der Einrichtung und dem Gebäude oder der Bauanlage eine direkte Beziehung bestehen muss, kann dazu beitragen, die Ausweitung des Besteuerungsbereichs zu begrenzen. Gegenstand des Rechtsstreits mit den Behörden könnte jedoch die Frage sein, wann die genannten Einrichtungen für die bestimmungsgemäße Verwendung von Gebäuden und Bauanlagen erforderlich sind.
- Hinweis, dass es sich bei Bauobjekten nicht um folgende kleine Objekte handelt:
- religiöse Objekte – insbesondere Kapellen, Wegkreuze und Statuen,
- Gartenarchitektur – insbesondere Gartenstatuen und -figuren, Wasserspiele, Brücken und Pergolen, gemauerte Grills, Teiche,
- Einrichtungen für die tägliche Freizeitgestaltung und Haushaltsführung – insbesondere Mülltonnen, Überdachungen für Kinderwagen und Fahrräder sowie Einrichtungen für Kinderspielplätze.
Durch Hinzufügen des Wortes „insbesondere“ wird der Katalog der Objekte, die keine Bauobjekte im Sinne der Grundsteuerregelungen sind, zu einem offenen Katalog. Ein solcher Schritt ist zwar für die Steuerzahler von Vorteil, da er den Umfang der Steuerbefreiungen erweitert, eröffnet aber auch zusätzlichen Raum für Streitigkeiten mit den Steuerbehörden.
Was ist zu erwarten?
Damit die Novelle im Jahr 2025 in Kraft treten kann, muss sie bis Ende November 2024 veröffentlicht werden. Sie wurde aber noch nicht an den Sejm verwiesen.
Vor diesem Hintergrund ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Projekt 3.0 in naher Zukunft unverändert in den Sejm gehen wird. Wir können nicht ausschließen, dass im Sejm weitere Änderungsanträge zum Gesetzesentwurf eingebracht werden. Aus Zeitgründen sollten sie jedoch nicht von grundlegender Bedeutung sein.
Daher sollte man unserer Meinung nach mit den Vorbereitungen auf die Änderungen spätestens beginnen, nachdem der Entwurf dem Sejm vorgelegt worden ist .