In den letzten Jahren haben sich sowohl die rechtlichen Regelungen zur Quellensteuer als auch deren Auslegungspraxis kontinuierlich weiterentwickelt und verschärft. Insbesondere richtet sich der Fokus der Steuerbehörden zunehmend auf moderne IT-Dienstleistungen, darunter auch Cloud-basierte Services. Die Finanzbehörden qualifizieren mittlerweile nicht nur Entgelte für den Zugang zu virtuellem Speicherplatz als mögliche Quellensteuerobjekte, sondern erkennen auch Zahlungen für die Nutzung von Online-(Cloud-) Softwarelösungen häufig als Entgelt für die Nutzung gewerblicher Anlagen an. Dementsprechend vertreten sie die Auffassung, dass solche Zahlungen der Quellensteuer unterliegen.
Aktuelle Rechtslage und Praxis
Diese Thematik der Besteuerung von Cloud-Software-Zahlungen wurde zuletzt in der verbindlichen Auskunft vom 20. Mai 2025 (Az. 0111-KDIB1-1.4010.139.2025.2.MF) behandelt. Dabei ging es um Software, die im SaaS-Modell (Software-as-a-Service) bereitgestellt wird, bei der die gesamte erforderliche Infrastruktur – Hardware, Systeme und Anwendungen – auf Seiten des Anbieters liegt. Der Leistungsempfänger erhält lediglich über das Internet Zugriff auf die Softwarefunktionen, ohne eigene technische Ressourcen zu verwenden. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die gezahlten Entgelte für den Zugang zu der in der Cloud betriebenen Software keiner Quellensteuerpflicht unterliegen sollten.
Diese Sichtweise wurde vom Leiter der Nationalen Steuerauskunft jedoch nicht geteilt; vielmehr hat er in der verbindlichen Auskunft auf Folgendes hingewiesen:
- Das an den Lieferanten gezahlte Entgelt für die Nutzung der in der Cloud betriebenen Software durch Ihr Unternehmen ist als Entgelt für die Nutzung gewerblicher Eirichtungen zu qualifizieren.
- Das von Ihrem Unternehmen an den Lieferanten gezahlte Entgelt für die Nutzung der in der Internet-Cloud betriebenen Software – welche als gewerbliche Einrichtung gilt – fällt unter den Anwendungsbereich von Artikel 21 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.
- Dementsprechend sind Sie grundsätzlich verpflichtet, auf diese Zahlungen die pauschale Körperschaftsteuer abzuführen.
Auswirkungen für Unternehmer
Dieser Steueransatz birgt ein reales Risiko für Unternehmen, die Cloud-basierte Softwarelösungen nutzen. Insbesondere Konzerngesellschaften leisten häufig beträchtliche Zahlungen für Software, die ihnen aus der Zentrale remote bereitgestellt wird – etwa für Buchhaltungssysteme oder Unternehmensmanagement-Programme. Vor dem Hintergrund der aktuellen Prüfungspraxis der Steuerbehörden empfiehlt es sich, sorgfältig zu überprüfen, ob eine Verpflichtung zum Einbehalt der Quellensteuer auf diese Zahlungen besteht. Eine fehlerhafte Einstufung kann nämlich Steuerrückstände nach sich ziehen.
Sollten Sie Cloud-Lösungen einsetzen oder Fragen zur Verpflichtung zum Einbehalt der Quellensteuer haben, stehen wir Ihnen jederzeit gern für eine individuelle Beratung zur Verfügung.