Nicht gestattet ist u.a., Bestellungen leicht verderblicher Produkte zu widerrufen und diese nach 30 Tagen ab Lieferdatum zu bezahlen, so die Richtlinie der Europäischen Union.

Am 25. April 2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette („Richtlinie”) veröffentlicht. Je nach dem Größenverhältnis des Lieferanten zum Käufer sollen die Regelungen der Richtlinie ausschließlich auf bestimmte Rechtsträger zur Anwendung kommen. Von Bedeutung ist die Verhandlungsmacht der an dem jeweiligen Geschäftsverhältnis beteiligten Parteien. Als Maß der Verhandlungsmacht des jeweiligen Unternehmers gilt sein Jahresumsatz. Zunächst werden die Jahresumsätze des Lieferanten und des Käufers verglichen. Mit der Richtlinie werden sogar fünf Umsatzstufen im Verhältnis des Lieferanten zum Käufer eingeführt, die für die Anwendung der Richtlinie maßgeblich sind. Die Obergrenze des Jahresumsatzes eines geschützten Lieferanten beläuft sich auf den Betrag von 350 Mio. Euro. Der minimale Jahresumsatz des Käufers soll dagegen 2.000.000,00 Euro betragen.

Mehr dazu finden Sie im Artikel von RA Zofia Brylińska – Karpicz auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita, in der Wochenzeitschrift Dobra Firma und hier.