Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass das Berufungsgericht Wrocław in einem Fall gegen eine von uns anwaltlich vertretene Eigentümergemeinschaft unsere Argumente anerkannt und das Urteil des Gerichts erster Instanz geändert hat. Damit wurde der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses unserer Mandantin abgelehnt.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die von SENDERO vertretene Eigentümergemeinschaft bewiesen, dass die Anbringung einer Schranke an der Einfahrt zum Grundstück weder gegen das Gesetz noch gegen die Interessen der Eigentümer von Gewerberäumen verstößt. Das Gericht befand, dass das Interesse der Mehrheit das private Interesse der Eigentümer von Gewerberäumen überwiegt, denen es darum ging, dass ihre Kunden weiterhin auf dem Grundstück parken können.
Das Gericht schloss sich unserer Argumentation an, dass die Eigentümergemeinschaft nicht durch die ursprüngliche Nutzung des Gemeinschaftseigentums eingeschränkt ist und dass die freie Zufahrt für Autos die Nutzung beeinträchtigt hatte und somit die Schranke verlegt werden konnte.
Der Fall wurde von Anna Wieczorek – Rechtsanwältin und Partnerin von SENDERO Tax & Legal und Piotr Rolka, Rechtsanwaltsanwärter, betreut.