Der Zweck und das Ausmaß einer Grunddienstbarkeit müssen objektiv sein und ihre Nützlichkeit ist unabhängig davon zu beurteilen, wer Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist“, entschied das Oberste Gericht in einem Urteil vom 15. April 2021 in der Rechtssache I CSKP 86/21, in der wir die Beklagte vertraten. Damit wurde ein schwieriger Streit darüber beigelegt, ob eine Grunddienstbarkeit dazu dienen kann, die individuellen Interessen des Eigentümers des herrschenden Grundstücks zu sichern. Wir sind stolz darauf, dass unser Prozessteam das positive Ergebnis für unseren Mandanten sichern konnte!
19.08.2021