Sieg im Prozess um Fremdfinanzierungskosten vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht Opole Weiterer Erfolg der Steuerberater von SENDERO Tax & Legal. Mit einer Klage gegen die verbindliche Auskunft des Direktors der Polnischen Finanzkammer konnten wir für unseren Mandanten ein günstiges Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Opole zur richtigen Auslegung und Anwendung der Regelungen gemäß Art. 15c KStG erringen. Mit diesem Urteil teilte das Gericht unsere Argumentation, dass der steuerlich absetzbare Höchstbetrag im Falle der Fremdfinanzierung dem Betrag von 3 Mio. PLN zzgl. 30% EBITDA entspricht. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass Kursgewinne bzw. -verluste, die bei Rückzahlung der als Absicherung eingesetzten Kredite in Fremdwährung entstünden, den Regelungen über die Fremdfinanzierung nicht unterliegen würden.

Im Hinblick auf die Behandlung der Kursgewinne bzw. -verluste ist es die erste Entscheidung dieser Art in Polen. Dieses Gerichtsurteil darf als bahnbrechend bezeichnet werden, weil festgestellt wurde, dass im Falle von Kursgewinnen bzw. -verlusten, die bei Rückzahlung der als Absicherung eingesetzten Kredite in Fremdwährung entstünden, das wirtschaftliche Ziel sowie die Einsatzart eines Kredits in Fremdwährung von Bedeutung seien, der im geprüften Fall nicht als Finanzierungsquelle, sondern als Finanzinstrument fungierte.

Der Erfolg vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht Opole ist für uns umso mehr erfreulich, als der Mandant dank unserer Unterstützung seine steuerlichen Belastungen sowie Fremdfinanzierungskosten erheblich reduzieren konnte.