Die Grundsätze für die Kontrolle der Mailbox eines Mitarbeiters oder der von ihm besuchten Webseiten können in einem Tarifvertrag, einer Arbeitsordnung oder einer Bekanntmachung festgelegt werden.
Die Videoüberwachung ist nicht die einzige Überwachungsform, auf die der Arbeitgeber zurückgreifen kann. Nach dem Arbeitsgesetzbuch sind auch andere Überwachungsformen zulässig. Am populärsten sind die Überwachung von E-Mails, von besuchten Webseiten und Standortüberwachung. Das Recht zur Einführung dieser Überwachungsformen geht allerdings mit bestimmten Einschränkungen und Pflichten bei dem Arbeitgeber einher.

Den ganzen Artikel von RA Małgorzata Sydor finden Sie auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita, in der Wochenzeitschrift Dobra Firma und hier.