Ab 2023 können sich Steuerzahler zu Organschaften zusammenschließen. Diese Lösung hat viele Vorteile, bringt aber auch neue Herausforderungen mit sich. Schwierigkeiten können sich u.a. in Übergangsperioden ergeben, in denen die Art und Weise des Steuerabzugs geändert wird.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist eine Gruppe von Unternehmen (finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch miteinander verbunden), die als ein einziger Umsatzsteuerzahler registriert sind. Die Errichtung einer umsatzsteuerlichen Organschaft hat zur Folge, dass die Tätigkeiten ihrer Mitglieder für Umsatzsteuerzwecke so behandelt werden, als würden sie von einem einzigen Steuerpflichtigen – d.h. der umsatzsteuerlichen Organschaft – ausgeübt. Folglich unterliegen die Umsätze zwischen den Organgesellschaften nicht der Umsatzsteuer.

Wer macht den Abzug geltend?

Durch Errichtung der umsatzsteuerlichen Organschaft können die Vorteile der gemeinsamen Umsatzbesteuerung genutzt werden. Hierzu gehören verbesserte Liquidität, Abbau umsatzsteuerlicher Aufzeichnungspflichten und geringeres Risiko von Rückständen wegen falscher Umsatzbesteuerung. Abgesehen von den Vorteilen, die die umsatzsteuerliche Organschaft mit sich bringt, kann die Beteiligung an einer solchen Struktur zu zahlreichen Fragen und Bedenken führen, die sich aus der Änderung der Umsatzbesteuerung ergeben.

Hierzu kann der Vorsteuerabzug bei Umsätzen zählen, die in den Übergangsperioden am Anfang und am Ende einer umsatzsteuerlichen Organschaft entstehen.

Unternehmer, die eine Organschaft bilden, können Rechnungen von Geschäftspartnern erhalten, mit denen Umsätze aus der Zeit vor der Entstehung dieser Organschaft dokumentiert werden. Es stellt sich dann die Frage, ob die umsatzsteuerliche Organschaft die Vorsteuer aus diesen Rechnungen abziehen darf. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist, dass die umsatzsteuerliche Organschaft die Rechte und Pflichten der einzelnen Organgesellschaften übernimmt. In Anbetracht dessen besteht kein Zweifel daran, dass die Organschaft für einen Umsatz, der in der Zeit vor ihrer Gründung getätigt wurde, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies ist auch die Schlussfolgerung der vom Finanzministerium veröffentlichten Erläuterungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft.

Den gesamten Artikel finden Sie auf der Webseite der Tageszeitung Rzeczpospolita.pl.