Die Gebühr für die Umwandlung des Erbnießbrauchs in Eigentum soll der alten Erbnießbrauchgebühr entsprechen, solange mit einem rechtskräftigen Urteil keine andere Gebühr festgelegt worden ist.
Seit Jahresbeginn haben sich im Wohnimmobilienbereich formale Veränderungen ergeben, weil ab dem 1. Januar 2019 Erbnießbrauch kraft Gesetzes in Eigentum umgewandelt wird. Nach dem Gesetz vom 20. Juli 2018 über die Umwandlung von Erbnießbrauch an den für Wohnzwecke bebauten Grundstücken in Eigentum an diesen Grundstücken (Dz.U. 2018, Pos. 1716). Die in diesem Gesetz geregelte Umwandlung betrifft ausschließlich Grundstücke, die für Wohnzwecke bzw. für Nutzzwecke (im Falle von Mehrfamilienhäusern, sofern die Räumlichkeiten in dem jeweiligen Gebäude zumindest zur Hälfte für Wohnzwecke vorgesehen sind) bestimmt sind.

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